BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. April 2011

Teil römisch zwei

149. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

149. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. April 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Fachlich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. Litera b
    Örtlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 28. Februar 2011 abgeschlossene

Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 159 aus 2011, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 6. April 2011 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Absatz 2,Von der Satzungserklärung wird Punkt 6. ausgenommen.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Ritzberger-Moser