BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil II

148. Verordnung:

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

148. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:

Lehrberuf Metalltechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Maschinenbautechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Fahrzeugbautechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Metallbau- und Blechtechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Stahlbautechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Schmiedetechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Werkzeugbautechnik (H6)
    7. Ziffer 7
      Schweißtechnik (H7)
    8. Ziffer 8
      Zerspanungstechnik (H8)
  3. Absatz 3Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (S1)
    2. Ziffer 2
      Designtechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Konstruktionstechnik (S3)
    4. Ziffer 4
      Prozess- und Fertigungstechnik (S4)
  4. Absatz 4Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

H7

H8

S1

S2

S3

S4

H1

               

x

 

x

x

Dauer

4

4

4

H2

               

x

 

x

x

Dauer

4

4

4

H3

                 

x

x

 

Dauer

4

4

H4

           

x

   

x

x

 

Dauer

4

4

4

H5

                 

x

   

Dauer

4

H6

             

x

x

 

x

x

Dauer

4

4

4

4

H7

     

x

             

x

Dauer

4

4

H8

         

x

   

x

 

x

x

Dauer

4

4

4

4

  1. Absatz 5Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  2. Absatz 6Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker, Metalltechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Grundmodul und Hauptmodul Maschinenbautechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Passungsnormen sowie von Wellenverbindungen zur Drehmomenten-Übertragung,
    2. Ziffer 2
      Anfertigen von Skizzen, Einzelteil- und Zusammenstellungszeichnungen unter Mithilfe von CAD,
    3. Ziffer 3
      Programmieren und Bedienen von rechnergestützten (CNC)-Werkzeugmaschinen,
    4. Ziffer 4
      Fertigen, Zusammenbauen, Befestigen und Montieren von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    5. Ziffer 5
      Demontieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    6. Ziffer 6
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,
    7. Ziffer 7
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  2. Absatz 2Im Grundmodul und Hauptmodul Fahrzeugbautechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Anfertigen von Teilen aus verschiedenen Materialien zur Herstellung von Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Zusammenbauen, Montieren und Aufbauen der Konstruktion von Fahrzeugen (wie LKW-Aufbauten, LKW-Anhänger),
    3. Ziffer 3
      Einbauen, Einstellen, Fehlersuchen (manuell und mittels EDV) und Fehlerbeheben von Bremsanlagen,
    4. Ziffer 4
      Montieren, Einstellen und Prüfen von elektrischen (zB Lichtanlage), hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Einrichtungen am Fahrzeug,
    5. Ziffer 5
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Fahrzeugschassis, Fahrzeugaufbauten und Anhängern sowie Überprüfen von Fahrzeugschassis, Fahrzeugaufbauten und Anhängern,
    6. Ziffer 6
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an elektrischen (zB Lichtanlage), hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Einrichtungen am Fahrzeug,
    7. Ziffer 7
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  3. Absatz 3Im Grundmodul und Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Anfertigen von Teilen in Blech- oder Metallbautechnik wie zB von Blechprofilen, Fenstern, Türen, Beschlägen, Schlössern oder Fassadenelementen,
    2. Ziffer 2
      Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen wie zB Blechgehäuse, Fenster- und Fassadenelementen, Beschlägen, Schlössern usw,
    3. Ziffer 3
      Instandsetzen und Warten von Konstruktionen wie zB Blechteile, Fenster- und Fassadenelementen, Beschlägen, Schlössern usw.,
    4. Ziffer 4
      Herstellen und Einbauen von Schallschutz-, Feuchtigkeits-, Wärmeschutz- und Brandschutzelementen,
    5. Ziffer 5
      Einbauen und Montieren von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben,
    6. Ziffer 6
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    7. Ziffer 7
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  4. Absatz 4Im Grundmodul und Hauptmodul Stahlbautechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Anfertigen und Bearbeiten von Stahlteilen für Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter usw.,
    2. Ziffer 2
      Zusammenbauen, Montieren und Aufbauen von Konstruktionen wie zB Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter usw.
    3. Ziffer 3
      Instandsetzen und Warten von Konstruktionen wie zB Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter usw.,
    4. Ziffer 4
      Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen inklusive Korrosionsschutz,
    5. Ziffer 5
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    6. Ziffer 6
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  5. Absatz 5Im Grundmodul und Hauptmodul Schmiedetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Entwerfen und Darstellen von Metallgestaltungsarbeiten auf Papier und im Modell,
    2. Ziffer 2
      Schmieden von Hand und mit Krafthammer nach Zeichnung, Muster und Schablone und in Gesenken zur Herstellung von Schmiedeprodukten (wie zB Geländer, Gitter, Tore, Türen, Einfriedungen,
    3. Ziffer 3
      Zusammenbauen, Montieren, Einstellen und Reparieren von Schmiedeprodukten (wie zB Geländer, Gitter, Tore, Türen, Einfriedungen),
    4. Ziffer 4
      Anfertigen der Schmiedewerkzeuge und Vorrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Wärmebehandeln von Metallwerkstoffen zur Warmvorformung oder Materialvergütung,
    6. Ziffer 6
      Restaurieren und Konservieren von historischen Metallarbeiten,
    7. Ziffer 7
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  6. Absatz 6Im Grundmodul und Hauptmodul Werkzeugbautechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen und Bearbeiten von einfachen und komplexen Bauteilen auf konventionellen und (CNC-)Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung der Passungsnormen,
    2. Ziffer 2
      Zusammenbauen, Einstellen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik,
    3. Ziffer 3
      Instandsetzen und Warten von Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik,
    4. Ziffer 4
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik,
    5. Ziffer 5
      Anwenden von Wärmebehandlungs- und Härteprüfverfahren,
    6. Ziffer 6
      Durchführen von Testserien zur Erstmusterprüfung,
    7. Ziffer 7
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  7. Absatz 7Im Grundmodul und Hauptmodul Schweißtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
    2. Ziffer 2
      Händisches und maschinelles Vorbereiten von Schweißverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Durchführen von verschiedenen Schweißverfahren an Metallen,
    4. Ziffer 4
      Nachbehandeln von Schweißverbindungen sowie Erkennen und Beheben von Schweißfehlern,
    5. Ziffer 5
      Mechanisches und thermisches Richten von Schweißkonstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Durchführen von Werkstoffprüfungen und deren Dokumentation,
    7. Ziffer 7
      Anwenden von Korrosionsschutzmaßnahmen an Schweißnähten und -konstruktionen,
    8. Ziffer 8
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    9. Ziffer 9
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  8. Absatz 8Im Grundmodul und Hauptmodul Zerspanungstechnik, ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Erstellen, Programmieren und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte
      (CNC-)Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen nach einschlägigen Normen,
    2. Ziffer 2
      Übernehmen und Anpassen von rechnergestützten (CAD-)Konstruktionen in Fertigungsprogramme (CAM),
    3. Ziffer 3
      Bestimmen der Bearbeitungsparameter und Aussuchen der dazugehörigen Bearbeitungswerkzeuge,
    4. Ziffer 4
      Rüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen von Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen,
    5. Ziffer 5
      Warten und Instandhalten von Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen,
    6. Ziffer 6
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen,
    7. Ziffer 7
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
    9. Ziffer 9
      Beraten von Kunden über das betriebliche Qualitätsmanagement.
  9. Absatz 9Im Spezialmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen,
    2. Ziffer 2
      systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an messtechnischen Einrichtungen, Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie an Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Instandhalten und Warten von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Programmieren und Parametrieren von speicherprogrammierbaren Steuerungen an Maschinen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      Beraten von Kunden in Fragen der Automatisierung.
  10. Absatz 10Im Spezialmodul Designtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
    2. Ziffer 2
      Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für Metallkonstruktionen,
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Metallkonstruktionen,
    4. Ziffer 4
      Erfassen von Kundendaten in Bezug auf die Gestaltung und Handhabung von verschiedenen Produkten zur Verbesserung der Handhabung,
    5. Ziffer 5
      Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Metallkonstruktionen.
  11. Absatz 11Im Spezialmodul Konstruktionstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Anwenden des rechnergestützten Zeichnens und Konstruierens (CAD, CAM),
    2. Ziffer 2
      Durchführen von facheinschlägigen Berechnungen mit Formeln, Tabellen und Rechengeräten,
    3. Ziffer 3
      Erstellen von technischen Unterlagen wie Stücklisten, Dokumentationen, Prüf-, Steuer-, Einstellplänen etc. mit rechnergestützten Systemen,
    4. Ziffer 4
      Anwenden der Konstruktionssystematik sowie Erarbeiten von funktionellen Lösungen,
    5. Ziffer 5
      Konstruieren und Zeichnen von zB Bauteilen, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Komponenten,
    6. Ziffer 6
      Beraten von Kunden in Fragen der Konstruktion von Metallprodukten.
  12. Absatz 12Im Spezialmodul Prozess- und Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiten beim Umsetzen des betrieblichen Produktionsmanagementsystems,
    2. Ziffer 2
      Anwenden von Methoden zur Prozessbewertung und kontinuierlichen Prozess- und Qualitätsverbesserung,
    3. Ziffer 3
      Erfassen, Auswerten und Beurteilen von Prozess- und Qualitätsdaten sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall,
    4. Ziffer 4
      Rechnergestütztes Dokumentieren von Fertigungs- und Prozessschritten,
    5. Ziffer 5
      Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Grundmodul Metalltechnik

1.

Lehrbetrieb

1.1

Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen

1.2

Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten

1.3

Den rechtlichen Rahmens der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten

1.4

Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten

1.5

Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden

1.6

Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen

2.

Lehrlingsausbildung

2.1

Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (Paragraphen 9 und 10 BAG) kennen

2.2

Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen

2.3

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

3.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

3.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

3.2

Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten, etc.

3.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

3.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

3.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

3.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden zu stehen

4.

Fachausbildung

4.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung sowie Mitarbeit bei der Arbeitsplanung, beim Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.2

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

4.3

Kenntnis der Kühl- und Schmierstoffe, ihrer Anwendungsbereiche sowie über deren Eigenschaften

4.4

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Arbeitsbehelfe

4.5

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Schaltplänen, Bedienungsanleitungen usw.

4.6

Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.7

Messen und Prüfen von mechanischen Größen unter Anwendung von Messgeräten und Lehren

4.8

Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien

4.9

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Sägen, Bohren, Schleifen, Feilen, Gewinde schneiden, Reiben, usw.

4.10

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung von Werkzeugen und (auch rechnergestützten)Werkzeugmaschinen

4.11

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch einfaches Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen und maschinelles Gewindeschneiden

4.12

Grundkenntnisse der Programmierung von Werkzeugmaschinen und Automaten sowie Erstellen einfacher Programme

4.13

Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten) Verbindungen

4.14

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw. sowie über deren Montage und Demontage

4.15

Montieren und Demontieren von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw.

4.16

Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie sowie Kenntnis des Verhaltens von Werkstoffen bei Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse

4.17

Kenntnis der einfachen Wärmebehandlung und deren Einfluss auf die Werkstoffeigenschaften

4.18

Grundkenntnisse der Werkstoff- und Härteprüfverfahren

4.19

Herstellen von einfachen Schweißverbindungen mit den Verfahren Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen und Schutzgasschweißen

4.20

Kenntnis des thermischen Trennens

4.21

Herstellen von Lötverbindungen

4.22

Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen

4.23

Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes und der Korrosionsverhinderung

4.24

Grundkenntnisse der Statik und Festigkeitslehre

4.25

Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik

4.26

Kenntnis über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

4.27

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

4.28

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Hard- und Software

4.29

Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie Kenntnis der berufsspezifischen gesundheitlichen Risken

4.30

Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

4.31

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

  1. Absatz 2Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Hauptmodul Maschinenbautechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Passungsnormen sowie von Wellenverbindungen zur Drehmomentenübertragung

6.

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Drehen, Fräsen, Schleifen usw.

7.

Programmieren und Bedienen von rechnergestützten (CNC)-Werkzeugmaschinen

8.

Herstellen von Schweißverbindungen zB mit den Verfahren Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen, Schutzgasschweißen, usw.

9.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik, Elektronik und Mechanik sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen

10.

Bauteile zu Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik zusammenbauen und installieren

11.

Zusammenbauen und Prüfen von einfachen elektrotechnischen Bauteilen der Steuerungstechnik

12.

Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile

13.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

14.

Fertigen, Zusammenbauen, Befestigen und Montieren von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen

15.

Demontieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen

16.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen

17.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Fahrzeugbautechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (auch von Nichtmetallen und Alternativwerkstoffen) wie durch Richten, Schneiden, Reiben, Nieten, Biegen, Fügen, Schmieden, Stanzen, einfaches Härten

6.

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Drehen und Fräsen

7.

Herstellen von Schweißverbindungen mit den Verfahren Schutzgasschweißen und Lichtbogenhandschweißen (Mehrlagennaht, Zwangslage, Aluminium, Edelstahl)

8.

Warm- und Kaltbiegen von Profilen

9.

Anfertigen von Aufbauteilen für Fahrzeuge

10.

Zusammenbauen, Montieren und Aufbauen der Konstruktion von Fahrzeugen (wie LKW-Aufbauten, LKW-Anhänger)

11.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Fahrzeugschassis, Fahrzeugaufbauten und Anhängern sowie Überprüfen von Fahrzeugschassis, Fahrzeugaufbauten und Anhängern

12.

Überprüfen von Fahrzeugschassis, Fahrzeugaufbauten und Anhängern

13.

Einbauen, Einstellen, Fehlersuchen (manuell und mittels EDV) und Fehlerbeheben von Bremsanlagen

14.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen

15.

Montieren, Einstellen und Prüfen von elektrischen (zB Lichtanlage), hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Einrichtungen am Fahrzeug

16.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an elektrischen (zB Lichtanlage), hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Einrichtungen am Fahrzeug

17.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

18.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften

19.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens

6.

Anwenden der Dämm-, Dicht- und Isoliertechnik sowie der Verbindungstechniken

7.

Herstellen und Einbauen von Schallschutz-, Feuchtigkeits-, Wärmeschutz- und Brandschutzelementen

8.

Berechnen von Blechabwicklungen und Zuschnitten

9.

Anwenden der statischen Verbindungen und Befestigungen sowie der Bauanschlüsse

10.

Kenntnis der Metalle und Profile (Aluminium, Stahl, Chrom/Nickel-Stahl, Verbundwerkstoffe, Kunststoffe, Glas, usw.) ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

11.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Nieten, Richten, Abkanten, Passen, Scheren, Biegen

12.

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Drehen oder Fräsen

13.

Programmieren und Bedienen von rechnergestützten (CNC)-Werkzeugmaschinen

14.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen

15.

Herstellen von Schweißverbindungen mit speziellen Schutzgasschweiß-Verfahren wie WIG (Wolfram-Inertgas-Schweißen), MIG (Metall-Inertgas-Schweißen), MAG (Metall-Aktivgas-Schweißen) sowie Widerstandschweißverfahren (Punktschweißen)

16.

Erkennen und Beheben von Schweiß- und Bindefehlern sowie Beurteilen von Schweißverbindungen und Reparieren der Verbindung im Anlassfall

17.

Herstellen von gekanteten Profilen sowie von Metallkonstruktionen

18.

Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen wie zB Blechgehäuse, Fenster- und Fassadenelementen, Beschlägen, Schlössern usw.

19.

Instandsetzen und Warten von Konstruktionen wie zB Blechteile, Fenster- und Fassadenelementen, Beschlägen, Schlössern usw.

20.

Einbauen und Montieren von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben

21.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

22.

Kenntnis der Begriffe aus Statik und Festigkeitslehre

23.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften wie zB Bauvorschriften, Baumaße, Brandschutz, Wind- und Feuchtigkeitsbeständigkeit, Schneelasten

24.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Stahlbautechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Schneiden, Trennen, Reiben, Kalt- und Warmrichten, Biegen, einfaches Warmbehandeln

6.

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Drehen und Fräsen

7.

Programmieren und Bedienen von rechnergestützten (CNC)-Werkzeugmaschinen sowie Bedienen von NC-gesteuerten Maschinen und deren Vorrichtungen im Bereich Schweißen und thermisches Trennen

8.

Manuelles und maschinelles thermisches Trennen

9.

Vorbereiten von Schweißkanten, Auswählen von Zusatzwerkstoffen sowie Vor- und Nachbehandeln von Schweißverbindungen

10.

Herstellen von Schweißverbindungen mit den Verfahren Schutzgasschweißen und Lichtbogenhandschweißen (Mehrlagenaht, Zwangslage)

11.

Erkennen und Beheben von Schweißfehlern sowie Beurteilen von Schweißverbindungen und Reparieren der Verbindung im Anlassfall

12.

Kenntnis der zerstörungsfreien und zerstörenden Werkstoffprüfung/Schweißnahtprüfung wie visuelle Schweißnahtprüfung, Zug-, Biege- und Druckversuche, Farbeindringverfahren, Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren

13.

Grundkenntnisse der gebräuchlichsten Beschläge

14.

Arbeiten mit pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Werkzeugen

15.

Anfertigen, Zusammenbauen, Montieren und Aufbauen von Konstruktionen wie zB Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter usw.

16.

Instandsetzen und Warten von Konstruktionen wie zB Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter usw.

17.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen inklusive Korrosionsschutz

18.

Kenntnis der Begriffe aus Statik und Festigkeitslehre

19.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften

21.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Schmiedetechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Entwerfen und Darstellen von Metallgestaltungsarbeiten auf Papier und im Modell

6.

Kenntnis der Stilkunde - von der Romanik bis zur Moderne

7.

Kenntnis der NE-Metalle (Aluminium, Bronze, Messing), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

8.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Meißeln, Wärmebehandlungen, Härten, Glühen, Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes, Feuerschweißen, Gesenkschmieden, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen, Lochen, Spalten, Absetzen, Richten, Biegen, Kröpfen, Treiben, Rollen, Verdrehen, Schroten

9.

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Drehen und Fräsen

10.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von NE-Metallen (Aluminium, Bronze, Messing)

11.

Herstellen von Schweißverbindungen mit den Verfahren Schutzgasschweißen und Elektroschweißen (Mehrlagenaht, Zwangslage, Aluminium, Edelstahl)

12.

Anfertigen von Schmiedewerkzeugen und Vorrichtungen

13.

Schmieden von Hand und mit Krafthammer nach Zeichnung, Muster und Schablone und in Gesenken zur Herstellung von Schmiedeprodukten (wie zB Geländer, Gitter, Tore, Türen, Einfriedungen)

14.

Zusammenbauen, Montieren, Einstellen und Reparieren von Schmiedeprodukten (wie zB Geländer, Gitter, Tore, Türen, Einfriedungen)

15.

Einbauen und Montieren von elektrischen und elektronischen Tür- und Torantrieben

16.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

17.

Kenntnis der Begriffe aus Statik und Festigkeitslehre

18.

Kenntnis der Restaurierung und Konservierung historischer Metallarbeiten

19.

Restaurieren und Konservieren von historischen Metallarbeiten

20.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften wie zB Bauvorschriften

21.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Werkzeugbautechnik

 

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

 

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

 

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (CAD)

 

5.

Kenntnis des rechnergestützten Fertigens (CAM)

 

6.

Kenntnis der Verbundwerkstoffe (Hartmetalle, faserverstärkte Werkstoffe, Sintermetalle), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

 

7.

Kenntnis der Stanzvorgänge, Schnittvorgänge, Gießvorgänge, Spritzvorgänge und Pressvorgänge

 

8.

Programmieren von rechnergestützten (CNC)-Werkzeugmaschinen

9.

Herstellen und Bearbeiten von einfachen und komplexen Bauteilen auf konventionellen und (CNC-)Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung der Passungsnormen

 

10.

Ein- und Ausbauen von Maschinenelementen und Normteilen wie Führungsstifte, Führungsbuchsen, Auswerfer, Lochstempel, Lager usw.

 

11.

Zusammenbauen, Einstellen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik

 

12.

Zerlegen, Instandsetzen und Warten von Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik

 

13.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Werkzeugen und Baugruppen der Stanz-, Form- und Spritzgusstechnik

 

14.

Kenntnis der abtragenden Fertigungsverfahren wie Funkenerosion

 

15.

Herstellen von Klebe- und Pressverbindungen

 

16.

Durchführen von Testserien zur Erstmusterprüfung

 

17.

Herstellen von Schweißverbindungen mit den Verfahren Schutzgasschweißen

 

18.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen gegen Abnutzung und Korrosion sowie Härten

 

19.

Anwenden von Wärmebehandlungs- und Härteprüfverfahren

 

20.

Kenntnis der Feinstbearbeitung wie durch Honen und Läppen

 

21.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen

 

22.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften

 

23.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

 

Pos.

Hauptmodul Schweißtechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Kenntnis der einschlägigen Normen wie EN 287-1

6.

Kenntnis der in der Schweißtechnik verwendeten Gase (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Flüssiggase, Schutzgase, Mischgase), über deren Eigenschaften, Lagerung (Flaschen, Kennzeichnung), Transport sowie Handhabung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

7.

Grundkenntnisse der Metallurgie

8.

Kenntnis der Schmelzschweißverfahren (wie Schweißstromquellen, Schweißzubehör, Schweißanlagen, Schläuche, Elektroden, Brennerarten, Armaturen und Zubehör, Sicherheit und Arbeitstechniken, Fehler) - MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111, Gasschweißen 311

9.

Kenntnis der Preßschweißverfahren - Widerstandspunktschweißen 21, Abbrennstumpfschweißen 24, Lichtbogenbolzenschweißen 781

10.

Kenntnis der Schweißstoßarten, Schweißpositionen, Schweißkantenvorbereitung, der Vor- und Nachbehandlung von Schweißverbindungen, des Verhaltens der Werkstoffe bei der Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse sowie des Erkennens und Behebens von Schweißfehlern

11.

Vorbereiten von Schweißkanten, Auswählen von Zusatzwerkstoffen sowie Vor- und Nachbehandeln von Schweißverbindungen

12.

Erkennen und Beheben von Schweißfehlern sowie Beurteilen von Schweißverbindungen und Reparieren der Verbindung im Anlassfall

13.

Durchführen von verschiedenen Schweißverfahren an Metallen (MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111, Gasschweißen 311)

14.

Durchführen von Schweißverfahren (nach Wahl) gemäß EN 287-1

15.

Kenntnis der Löttechniken sowie Ausführen von Lötarbeiten

16.

Manuelles und maschinelles thermisches Trennen

17.

Bedienen von NC-gesteuerten Maschinen und deren Vorrichtungen im Bereich Schweißen und thermisches Trennen

18.

Durchführen des Fugenhobelns

19.

Mechanisches und thermisches Richten von Schweißkonstruktionen

20.

Anwenden von Korrosionsschutzmaßnahmen an Schweißnähten und -konstruktionen

21.

Kenntnis der zerstörungsfreien und zerstörenden Werkstoffprüfung/Schweißnahtprüfung wie visuelle Schweißnahtprüfung, Zug-, Biege- und Druckversuche, Farbeindringverfahren, Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren

22.

Durchführen von Werkstoffprüfungen und deren Dokumentation

23.

Kenntnis der Verwendung von Schutzausrüstungen in der Schweißtechnik

24.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

Pos.

Hauptmodul Zerspanungstechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen usw. auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

5.

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens

6.

Kenntnis des rechnergestützten Fertigens (CAM)

7.

Kenntnis der Verbundwerkstoffe (Hartmetalle, faserverstärkte Werkstoffe, Sintermetalle), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

8.

Bestimmen der Bearbeitungsparameter und Aussuchen der dazugehörigen Bearbeitungs-werkzeuge

9.

Kenntnis der Lehren und Spannvorrichtungen

10.

Fertigen und Schleifen von einfachen Schneidwerkzeugen

11.

Herstellen und Bearbeiten von einfachen und komplexen Bauteilen auf konventionellen und (CNC-)Werkzeugmaschinen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden, Schleifen

12.

Erstellen, Programmieren und Ändern von Fertigungsprogrammen für (CNC-)Werkzeug-maschinen und Fertigungsanlagen nach einschlägigen Normen

13.

Übernehmen und Anpassen von (CAD-)Konstruktionen in Fertigungsprogramme

14.

Rüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen von Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen

15.

Instandsetzen und Warten von Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen

16.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen

17.

Kenntnis der abtragenden Fertigungsverfahren wie Funkenerosion

18.

Herstellen von Klebe- und Pressverbindungen

19.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen gegen Abnützung und Korrosion

20.

Berufsspezifische Kenntnis der Wärmebehandlungs- und Härteprüfverfahren

21.

Fertigen von Vorrichtungen und Ersatzteilen

22.

Kenntnis der Feinstbearbeitung wie durch Honen und Läppen

23.

Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen

24.

Kenntnisse der berufsspezifischen Normen und Vorschriften

25.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

  1. Absatz 3Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

Pos.

Spezialmodul Automatisierungstechnik

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Beraten von Kunden in Fragen der Automatisierung)

2.

Kenntnis der Automatisierungstechnik für Maschinen und Anlagen

3.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen

4.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an messtechnischen Einrichtungen, Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie an Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen

5.

Instandhalten und Warten von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik für Maschinen und Anlagen

6.

Auswählen von Messverfahren und Messgeräten zum Messen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen sowie Beurteilen der Messergebnisse

7.

Programmieren und Parametrieren von speicherprogrammierbaren Steuerungen an Maschinen und Anlagen

8.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von automatisierten Maschinen und Anlagen

9.

Anwenden von Methoden zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung

10.

Kenntnis des Projektmanagements und der Projektabwicklung

Pos.

Spezialmodul Designtechnik

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Metallkonstruktionen)

2.

Grundkenntnisse der Baustoffe, Bauökologie und der Bauphysik inklusive Statik

3.

Grundkenntnisse der einschlägigen Normen und Bauvorschriften

4.

Grundkenntnisse der Garantie, Gewährleistung und des Schadenersatzes

5.

Kenntnis der neuestens Trends im betrieblichen Produktbereich

6.

Kenntnis der berufsspezifischen EDV sowie Anwendung der betriebsspezifischen EDV und von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken)

7.

Aufnehmen von Naturmaßen, Übertragen in die Konstruktion und Herstellen von Modellen

8.

Kenntnis der Möglichkeiten des Computereinsatzes bei der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Metallkonstruktionen

9.

Erstellen von kreativen Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt

10.

Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Metallkonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

11.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Metallkonstruktionen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs)

12.

Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen

13.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von rechnergestützten Bearbeitungsmaschinen zur Metall- und Werkstoffbearbeitung

14.

Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation

15.

Erfassen von Kundendaten in Bezug auf die Gestaltung und Handhabung von verschiedenen Produkten zur Verbesserung der Handhabung

16.

Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen

17.

Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung

Pos.

Spezialmodul Konstruktionstechnik

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Beraten von Kunden in Fragen der Konstruktion von Metallprodukten)

2.

Einsetzen von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken etc.

3.

Anwenden von Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationsprogrammen sowie betriebs-wirtschaftlichen Programmen

4.

Anwenden des rechnergestützten Zeichnens und Konstruierens (CAD, CAM)

5.

Durchführen von facheinschlägigen Berechnungen mit Formeln, Tabellen und Rechengeräten

6.

Auswählen geeigneter Werk-, Hilfsstoffe und Normteile

7.

Erstellen von technischen Unterlagen wie Stücklisten, Dokumentationen, Prüf-, Steuer-, Einstellplänen etc. mit rechnergestützten Systemen

8.

Anwenden der Konstruktionssystematik sowie Erarbeiten von funktionellen Lösungen

9.

Konstruieren und Zeichnen von zB Bauteilen, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Komponenten

10.

Kenntnis der betrieblichen Fertigungsverfahren für zB Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Komponenten

11.

Mitarbeit beim Projektmanagement

Pos.

Spezialmodul Prozess- und Fertigungstechnik

1.

Kenntnis des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Personalplanung) sowie Mitarbeiten beim Umsetzen des betrieblichen Produktionsmanagementsystems

2.

Kenntnis und Anwendung der Automatisierungstechnik für Maschinen und Anlagen

3.

Kenntnis des Warenbeschaffung, des Warenflusses und der Logistik

4.

Mitarbeit bei der Warenbeschaffung

5.

Kenntnis und Anwendung des Projektmanagements und der Projektabwicklung

6.

Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten

7.

Einsetzen von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken etc.

8.

Anwenden von Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationsprogrammen sowie betriebs-wirtschaftlichen Programmen

9.

Kenntnis der Prozess- und Qualitätsaufzeichnungen

10.

Kenntnis der Methoden der kontinuierlichen Prozess- und Qualitätsverbesserung (zB KVP)

11.

Anwenden von Methoden zur Prozessbewertung und kontinuierlichen Prozess- und Qualitätsverbesserung

12.

Erfassen, Auswerten und Beurteilen von Prozess- und Qualitätsdaten sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

13.

Rechnergestütztes Dokumentieren von Fertigungs- und Prozessschritten

14.

Fachgerechtes Moderieren von Besprechungen und Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen (wie Flipchart, Folien, Präsentationsprogramme)

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Hauptmodul Schweißtechnik

Paragraph 5,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Hauptmodul Schweißtechnik die erfolgreiche Ablegung einer Schweißprüfung gemäß EN 287-1 (Schweißverfahren frei wählbar) nachzuweisen. Diese Schweißprüfung gemäß EN 287-1 ist Teil der Ausbildung im Hauptmodul Schweißtechnik und ist im Rahmen der Ausbildung im Hauptmodul Schweißtechnik abzulegen.
  2. Absatz 2Die für die Ablegung der Schweißprüfung gemäß Absatz eins, erforderliche Ausbildung (Berufsbildposition 14 im Hauptmodul Schweißtechnik) kann auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, die Ausbildung und Prüfung für die Schweißprüfung gemäß Absatz eins, zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
    3. Ziffer 3
      Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Berechnungen zur Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
    3. Ziffer 3
      Fertigungstechnische Berechnungen (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl),
    4. Ziffer 4
      Berechnungen zum Antrieb (wie Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.
  2. Absatz 2Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von zehn Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 4, oder 5.
  4. Absatz 4Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 3, während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:
    1. Ziffer eins
      Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Absatz 3, während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
    2. Ziffer 2
      Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kenntnisse umfassen die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.
  6. Absatz 6Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zwölf Stunden zu beenden.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Prüfungskandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  3. Absatz 3Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zusatzprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Metalltechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik oder Zerspanungstechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Metalltechnik abgelegt werden.
  2. Absatz 2Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 15, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit, eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung, und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen für die Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 10,,11 und 12.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen modularen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten stammen.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Erzielen die Prüfer kein Einvernehmen, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

 Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Maschinenschlosser, Feinmechaniker, Mechaniker, Blechschlosser oder Schlosser: Metalltechnik - Hauptmodul Maschinenbautechnik,
  2. Ziffer 2
    Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik oder Fahrzeugfertiger: Metalltechnik - Hauptmodul Fahrzeugbautechnik,
  3. Ziffer 3
    Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Blechtechnik oder Blechschlosser: Metalltechnik - Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik,
  4. Ziffer 4
    Metalltechnik - Stahlbautechnik, Bauschlosser oder Stahlbauschlosser: Metalltechnik - Hauptmodul Stahlbautechnik,
  5. Ziffer 5
    Universalschweißer: Metalltechnik - Hauptmodul Schweißtechnik,
  6. Ziffer 6
    Zerspanungstechnik: Metalltechnik - Hauptmodul Zerspanungstechnik,
  7. Ziffer 7
    Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmacher oder Formenbauer: Metalltechnik - Hauptmodul Werkzeugbautechnik,
  8. Ziffer 8
    Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Schmied: Metalltechnik - Hauptmodul Schmiedetechnik,
  9. Ziffer 9
    Maschinenmechanik oder Maschinenmechaniker: Metalltechnik - Hauptmodul Maschinenbau-technik - Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Fertigungstechnik,
  10. Ziffer 10
    Werkzeugmechanik oder Werkzeugmechaniker: Metalltechnik - Hauptmodul Werkzeugbautechnik - Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Fertigungstechnik.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Metalltechnik treten mit 1. August 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Maschinenfertigungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Maschinenmechanik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, Metalltechnik – Blechtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Metalltechnik – Metallbautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, Werkzeugbautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, Werkzeugmechanik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007, und Zerspanungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Messerschmid, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1977, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, Rohrleitungsmonteur, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, und Universalschweißer, BGBl. Nr. 347/75, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Messerschmid, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1977,, Rohrleitungsmonteur, Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 1976,, und Universalschweißer, BGBl. Nr. 328/75, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2011, unbeschadet Absatz 5,, außer Kraft.
  5. Absatz 5Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2012, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2013 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2014 endet, gelten weiterhin die in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnungen. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der Verordnungen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, zur Lehrabschlussprüfung antreten. (Dies gilt auch dann, wenn das Lehrverhältnis auf Grund von Lehrzeitanrechnung/Lehrzeitverkürzung nach dem 1. Juni 2011 begonnen hat.)

Mitterlehner