Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. April 2011 |
Teil römisch zwei |
146. Verordnung: | Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
|
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
|
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
– |
– |
– |
|
2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
– |
– |
|
|
3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
||
|
4. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
||
|
5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
|||
|
6. |
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel |
|||
|
7. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke |
|||
|
8. |
Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme) |
Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme |
||
|
9. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten |
|||
|
10. |
Kenntnis der berufsspezifischen rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und technischen Regelwerke |
|||
|
11. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik |
Kenntnis der Elektrotechnik |
||
|
12. |
– |
Kenntnis der Elektronik insbesondere der Leistungselektronik und der Analogtechnik und Digitaltechnik |
||
|
13. |
Auswählen von Messverfahren und Messgeräten zum Messen der einschlägigen elektrischen und nichtelektrischen Größen sowie Beurteilen der Messergebnisse |
|||
|
14. |
Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen und Datenblättern veranstaltungstechnischer Geräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
|||
|
15. |
– |
– |
Anfertigen von technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen mit rechnergestützten Systemen (zB Dokumentation von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Simulation von Raumakustik, Beleuchtungsplänen, usw.) |
|
|
16. |
Verlegen, Anschließen von steckerfertigen Kabeln und Leitungen insbesondere für Energieversorgung ab dem Speisepunkt in der Veranstaltungstechnik |
|||
|
17. |
Kenntnis der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen |
Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen |
||
|
18. |
Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen sowie der Dokumentation |
|||
|
19. |
Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen |
Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen mit mechanischen Hilfsmitteln |
||
|
20. |
Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen |
||
|
21. |
Kenntnis der Festigkeitslehre und Statik |
|||
|
22. |
Kenntnis der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich |
Anwenden der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich |
||
|
23. |
Kenntnis der Beschallungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.) und Beleuchtungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.) |
|||
|
24. |
Kenntnis der Akustik und Raumakustik (zB Schalldruck, Schallintensität, Schallleistung, usw.) und der Lichttechnik (lichttechnische Größen), Farbmischsysteme, Optik, physiologische Wirkung von Licht, Wahrnehmung |
– |
– |
|
|
25. |
– |
– |
Anwenden der Beschallungstechnik und Beleuchtungstechnik unter Beachtung der Akustik, Raumakustik und der Lichttechnik |
|
|
26. |
– |
Kenntnis der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich |
– |
|
|
27. |
– |
– |
Anwenden der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich |
|
|
29. |
– |
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton |
||
|
30. |
Kenntnis der elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräte und Betriebsmittel |
|||
|
31. |
– |
Kenntnis der Signalquellen (Licht- Ton- Video- und Multimediasteuerungen, Bandbreiten, Qualitäten, Audioserver, Videoserver, Multimediaserver) |
||
|
32. |
Kenntnis der Erdungsanlagen, Blitzschutz und Überspannungsschutzanlagen im berufsspezifischen Bereich, sowie Errichten des Potenzialausgleichs an mobilen Einrichtungen |
|||
|
33. |
Errichten von Riggingsystemen und Bühnenaufbauten sowie deren Elemente bzw. Dekorationen aus fertigen Teilen |
|||
|
34. |
Errichten, Inbetriebnehmen, Konfigurieren, Bedienen und Prüfen von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik, Spezialeffekte) |
|||
|
35. |
Instandhalten und Warten von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik) |
– |
||
|
36. |
– |
– |
Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video-, Audio-, Beleuchtungs- und Multimediatechnik |
|
|
37. |
– |
– |
Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit), |
|
|
38. |
– |
– |
Kenntnis der Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen sowie aller dazu notwendigen Behördenwege und Genehmigungen |
|
|
39. |
Anwenden der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien und Sicherheitsvorschriften betreffend die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von veranstaltungstechnischen Einrichtungen |
|||
|
40. |
– |
Mitarbeit beim Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten |
Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten |
|
|
41. |
– |
– |
Planen und Dimensionieren der steckerfertigen Energieverteilung für veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen |
|
|
42. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
– |
– |
|
|
43. |
– |
– |
Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze |
|
|
44. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
|||
|
45. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
|||
|
46. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
|||
|
47. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen (inklusive der persönlichen Schutzausrüstung) unter Berücksichtigung des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
|||
|
48. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
|||
Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.
Mitterlehner