Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. April 2011 |
Teil II |
143. Verordnung: | Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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5. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten |
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6. |
Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe |
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7. |
Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme, Farbpsychologie |
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8. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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9. |
Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen |
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10. |
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Lesen von Polier- und Verlegeplänen |
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11. |
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Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe |
12. |
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Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes |
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13. |
Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von einfachen Gerüsten und Arbeitsbühnen |
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14. |
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Herstellen von einfachen Bockgerüsten und Arbeitsbühnen |
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15. |
Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zB durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen |
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16. |
Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen |
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17. |
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Zuschneiden von Tapeten, Wandbelägen, Stoffen und anderen Hilfsmaterialien |
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18. |
Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen |
Ausführen von Näharbeiten mit Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen |
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19. |
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Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen |
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20. |
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Anwenden von facheinschlägigen Montage- und Befestigungstechniken (wie zB Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften |
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21. |
Kenntnis der Karniesen- und Vorhangsysteme |
Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen |
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22. |
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Reparieren und Warten von Karniesen- und Vorhangsystemen |
23. |
Kenntnis der Arten, der Funktion und der Montage von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen |
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24. |
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Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zB durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen |
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25. |
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Reparieren und Warten von textil- und bespann-technischen Komponenten sowie aller industriell gefertigter Teile von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen |
26. |
Vorbereiten und Bearbeiten von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen |
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27. |
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Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen |
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28. |
Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes für Mal- und Spalierarbeiten |
Malen und Spalieren von Wänden und Decken |
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29. |
Vorbereiten von Untergründen und Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden |
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30. |
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Einpassen und Verkleben von Bodenbelägen sowie Herstellen von Anschlussfugen |
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31. |
Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln |
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32. |
Vorbereiten der Gestelle für Polstermöbel |
Festlegen der Maße für die Polsterung sowie Auswählen und Anbringen des Polstergrundes und der Unterfederung |
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33. |
Begurten, Füllen und Garnieren |
Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten |
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34. |
Einbringen von Federkernen und Schaumstoffkombinationen |
Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten |
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35. |
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Reparieren von Polstermöbeln |
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36. |
Beziehen und Herstellen von Bettwaren |
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37. |
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Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlassfall |
38. |
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Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen |
39. |
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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40. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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41. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen |
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42. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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43. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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44. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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45. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 9,, 10 und 11.
Mitterlehner