BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch zwei

140. Verordnung:

Änderung der Einzelhandels-Ausbildungsordnung

140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einzelhandels-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 15 angefügt:

  1. Ziffer 15
    Gartencenter.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Gartencenter:
    1. Litera a
      Bedarf für die Warenbeschaffung ermitteln und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
    2. Litera b
      Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität und des Aussehens der Pflanzen kontrollieren, Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
    3. Litera c
      Blumen und Pflanzen behandeln, pflegen und lagern,
    4. Litera d
      betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren und demonstrieren,
    5. Litera e
      an der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller branchenspezifischer Entwicklungen mitarbeiten,
    6. Litera f
      Kunden bei der Auswahl von Pflanzen, Blumen und anderen Sortimentsteilen beraten,
    7. Litera g
      Kunden hinsichtlich der Pflege und des Gedeihens von Pflanzen und Blumen beraten,
    8. Litera h
      Serviceleistungen anbieten,
    9. Litera i
      Verkaufsgespräche führen,
    10. Litera j
      Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln, inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
    11. Litera k
      Kundenreklamationen behandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, wird folgende Ziffer 15 angefügt:

  1. Ziffer 15
    Gartencenter:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis über den Lehrbetrieb

1.1.3

Kenntnis des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens

1.1.4

Einführung in das Warensortiment

1.4

Organisation und Warenwirtschaft

1.4.6

Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung

Erfassen der betrieblichen Warenbewegung

1.4.7

Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

2.1

Einkaufsplanung

2.1.5

Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises, saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des Marktsegments des Lehrbetriebs

2.1.6

Kenntnis der üblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen

2.3

Warenannahme und Warenübernahme

2.3.4

Kenntnis und Erkennen einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen

2.4

Warenlagerung

2.4.5

Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und produktspezifischen Lagerungsvorschriften

2.4.6

Behandeln und Pflegen der Pflanzen im Lagerbestand

2.4.7

Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Lagerbestandes

2.4.8

Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und Entsorgung)

3.

Verkauf

3.1

Verkaufsvorbereitung

3.1.6

Mitwirken bei der Preisauszeichnung

3.2

Warensortiment

3.2.4

Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen, Maß-, Menge- und Verpackungseinheiten sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit (siehe auch die Punkte 3.2.5 bis 3.2.9)

3.2.5

Kenntnis der Faktoren, die das betriebliche Warensortiment bestimmen, wie Jahreszeit, Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten und Verkaufsmöglichkeiten

3.2.6

Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normung und Produktdeklaration sowie Zertifizierungen

3.2.7

Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen und der spezifischen Standort- und Pflegemaßnahmen

3.2.8

Kenntnis der artspezifischen Maßnahmen zu Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung

3.2.9

Kenntnis von Mangelerscheinungen, Krankheiten und Schädlingsbefall bei Pflanzen und der zu treffenden Gegenmaßnahmen

3.3

Verkaufsförderung und Werbung

3.3.5

Kenntnis der Bedeutung von Visual Merchandising

3.3.6

Gestalten, Platzieren und Präsentieren von besonderen Angeboten; Blickfang, Beleuchtung

3.4

Kundenberatung und Warenverkauf

3.4.13

Information der Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen sowie über gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten

3.4.14

Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung

3.4.15

Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen

3.5

Verkaufsabrechnung

3.5.7

Ermitteln des Verkaufspreises

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 9, mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
  2. Absatz 9,Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 8, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 8, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  3. Absatz 10,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gartencenterkaufmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter voll anzurechnen.“

Mitterlehner