Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. April 2011 |
Teil römisch zwei |
139. Verordnung: | Schaffung der Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter |
Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:
Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich.
Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1977,, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen.
Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG auszustellen.
Mitterlehner