BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch zwei

139. Verordnung:

Schaffung der Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter geschaffen wird

Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich.

Paragraph 2,

Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1977,, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen.

Paragraph 3,

Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG auszustellen.

Mitterlehner