BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch zwei

137. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

137. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

    Burgenland: ……………………………………….... 25, davon 5 für Schaustellerbetriebe

    Kärnten: ………………………………………….…. 155

    Niederösterreich: ………………………………….... 95, davon 30 für Schaustellerbetriebe

    Oberösterreich: ……………...……………………… 195, davon 20 für Schaustellerbetriebe

    Salzburg: …………………………………………… 305, davon 2 für Schaustellerbetriebe

    Steiermark: ……………………………………….… 195, davon 35 für Schaustellerbetriebe

    Tirol: ….……………………………………………. 330

    Vorarlberg: ……………………………………….… 135

    Wien: …………………………………………….…. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2011 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft.

Hundstorfer