Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. April 2011 |
Teil römisch zwei |
136. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft |
Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 700 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………... 115
Kärnten: ……………………………………………. 280
Niederösterreich: …………………………………... 910
Oberösterreich: ……………...……………………... 1 305
Salzburg: ………………………………………….... 80
Steiermark: ……………………………………….... 970
Tirol: …………………………………………….…. 450
Vorarlberg: ………………………………………… 80
Wien: ………………………………………….…… 510
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2011 enden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und mit 30. November 2011 außer Kraft.
Hundstorfer