BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch zwei

136. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

136. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 700 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...               115

              Kärnten: …………………………………………….               280

              Niederösterreich: …………………………………...               910

              Oberösterreich: ……………...……………………...               1 305

              Salzburg: …………………………………………....               80

              Steiermark: ………………………………………....               970

              Tirol: …………………………………………….….               450

              Vorarlberg: …………………………………………               80

              Wien: ………………………………………….……               510

Paragraph 2,

Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2011 enden.

  1. Absatz 2,Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2010, zugeteilten Kontingente erteilt wurden und nach dem 30. April 2011 enden, sind auf die Kontingente gemäß Paragraph eins, anzurechnen.
  2. Absatz 3,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und mit 30. November 2011 außer Kraft.

Hundstorfer