BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 18. April 2011

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

130. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. April 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 2, Litera h, und 11a Absatz eins, bis 3 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene

Kollektivvertrag für Angestellte in Privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (1.2.2011)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 164 aus 2011, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 8. April 2011 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:

Soweit in Paragraph 10, Absatz 10, auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Soweit in Paragraph 13, Absatz 2, Litera h, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2011 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).

Soweit in Paragraph 16, Punkt römisch zwei auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Lukowitsch