123. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2011, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 13 lautet: Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:
AusländerInnen, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen oder ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich sind und die mit diesen Mitgliedern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in Australien, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen.“
Hundstorfer