BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 4. April 2011

Teil römisch zwei

114. Kundmachung:

Aktualisierung des Verzeichnisses der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

114. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten aktualisiert wird

Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 22. Dezember 2010 geregelt.
  2. Ziffer 2
    Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 Litera a, der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) und der Mitteilung der Kommission 2010/C 349/05 vom 22.12.2010 ergibt.
  3. Ziffer 3
    Die Kundmachung vom 19. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2010,, wird hiermit hinsichtlich der Ziffer eins, gegenstandslos.

Mitterlehner