Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 31. März 2011 |
Teil römisch zwei |
107. Kundmachung: | Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 4, der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 60, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2011, römisch fünf 76/10-11, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 16. März 2011, zu Recht erkannt:
„I. Die Wortfolge „und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001“ in Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2004,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
römisch zwei. Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.“
Mitterlehner