BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. März 2011

Teil römisch zwei

102. Verordnung:

Novelle zur Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

102. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst, mit der die Geschäftsordnung für die Senate römisch eins – römisch drei der Gleichbehandlungskommission geändert wird (Novelle zur Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)

Auf Grund des Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch „Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins -, 5, durch „§ 14 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

  1. Absatz 3,Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen“ durch „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Nichtöffentlichkeit

Paragraph 5,

Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, – 5 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch „Website des Bundeskanzleramts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 66/2004“ durch „BGBl. römisch eins Nr. 7/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Beweisanträge“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 3, wird dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Beweisanträge“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 5, wird dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Ob Beweisanträge unter einem mit der Stellungnahme übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Gemeinsam mit der Übermittlung des Antrages/Verlangens ist der/die Antragsgegner/in auf das Recht, eine abgesonderte Befragung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist über das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine abgesonderte Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Sonstige in einem Verfahren zu befragende Auskunftspersonen sind auf das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, in ihrer Ladung als Auskunftsperson zu informieren. Der Antrag auf eine abgesonderte Befragung ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Erhalt der Ladung als Auskunftsperson schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Antragsteller/innen und Auskunftspersonen sind vor ihrer mündlichen Befragung nochmals auf die Möglichkeit einer abgesonderten Befragung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt das Wort „unentschuldigt“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Aufgrund besonders berücksichtigenswürdiger Umstände, die dem Senat nachweislich darzulegen sind, kann auf Beschluss des Senates eine dritte Ladung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Einzelprüfungsverfahren erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Beantragt die/der Antragstellerin/Antragsteller, die/der Antragsgegnerin/Antragsgegner oder eine sonstige Auskunftsperson eine abgesonderte Befragung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 11,, so hat nur die Befragung dieser Person abgesondert zu erfolgen. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert von einander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt. Der/Die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in sind über dieses Recht analog zu Paragraph 11, Absatz 11, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 20, In §12 Absatz 4, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Im Falle einer abgesonderten Befragung ist nur die Anwesenheit der im ersten Satz genannten Vertreter/in dieser Auskunftsperson zulässig.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Akteneinsicht

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
  2. Absatz 2,Welche Aktenbestandteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „erfolgt durch“ das Wort „mit“ durch „die“ ersetzt.

Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Anwendung des Verfahrens

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.
  3. Absatz 3,Erfolgt keine Zustimmung gemäß Absatz 2,, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, anzuwenden.“

Heinisch-Hosek