101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird – betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 14, Absatz 5, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird – betreffend Paragraph 14, Absatz 5, FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:
Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V, BGBl. II Nr. 101/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz wird der Verweis „§ 27 Absatz 4 und 4 a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,§ 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.“Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 2 bis 4 BWG“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 2, letzter Satz, 2a und 2b BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 2 bis 4 BWG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 6 BWG“, der Verweis „§ 27 Abs. 3 lit. f BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 6 lit. f BWG“ und die Wortfolge „kreditgewährendes Institut“ durch die Wortfolge „kreditgewährendes Kreditinstitut“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 3, BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 6, BWG“, der Verweis „§ 27 Absatz 3, Litera f, BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 6, Litera f, BWG“ und die Wortfolge „kreditgewährendes Institut“ durch die Wortfolge „kreditgewährendes Kreditinstitut“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.“Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des Paragraph 11, FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des Paragraph 5, sicherzustellen, so sind, abweichend von Absatz eins,, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Z 1 wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 4, und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Z 3 lautet:Paragraph 5, Ziffer 3, lautet:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 5 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 5, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8 wird der Verweis „§ 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.In Paragraph 8, wird der Verweis „§ 27 Absatz 4 und 4 a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 entfällt.Paragraph 9, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.“Meldungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011, sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)
Ettl Pribil