BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. März 2011

Teil römisch zwei

101. Verordnung:

Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 14, Absatz 5, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird – betreffend Paragraph 14, Absatz 5, FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz wird der Verweis „§ 27 Absatz 4 und 4 a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 2, letzter Satz, 2a und 2b BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 2 bis 4 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 3, BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 6, BWG“, der Verweis „§ 27 Absatz 3, Litera f, BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 6, Litera f, BWG“ und die Wortfolge „kreditgewährendes Institut“ durch die Wortfolge „kreditgewährendes Kreditinstitut“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des Paragraph 11, FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des Paragraph 5, sicherzustellen, so sind, abweichend von Absatz eins,, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 27 Absatz 4, und 4a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 5, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, wird der Verweis „§ 27 Absatz 4 und 4 a BWG“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Meldungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011, sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Ettl              Pribil