100. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen
Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 56, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
der Kommunikationselektronik,
von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
von Sprengungsunternehmen und
(3)Absatz 3,Für Bedienstete nach Abs. 1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.Für Bedienstete nach Absatz eins,, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2.Paragraph 2,
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegen.Absatz eins, ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegen.
§ 4.Paragraph 4,
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 b, VBG gewährt wurde, sofern sie
vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, BGBl. II Nr. 151/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2010,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 1 bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. März 2011 gemeldet wurden.Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. März 2011 gemeldet wurden.
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