BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 14. Jänner 2011

Teil römisch zwei

10. Verordnung:

Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung

10. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen gegen Tierkrankheiten, die keiner veterinärrechtlichen Regelung unterliegen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Novelle des Bundesministeriengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zur Erhaltung der Tiergesundheit wird die Anwendung des Impfstoffes „COXEVAC“, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, welcher für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen in der EU zentral zugelassen ist, auch für die Impfung von Schafen in Österreich zugelassen. Die Wartezeit beträgt 0 Tage.

Paragraph 2,

Impfungen, die gemäß Paragraph eins, durchgeführt werden, sind vom verantwortlichen Tierarzt, der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes anordnet oder durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/B/10, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei ist anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name und Adresse des verantwortlichen Tierarztes,
  2. Ziffer 2
    Name und Adresse des Tierhalters der geimpften Tiere,
  3. Ziffer 3
    Anzahl der geimpften Tiere,
  4. Ziffer 4
    Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
  5. Ziffer 5
    Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.

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