Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 14. Jänner 2011 |
Teil römisch zwei |
10. Verordnung: | Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Novelle des Bundesministeriengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Zur Erhaltung der Tiergesundheit wird die Anwendung des Impfstoffes „COXEVAC“, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, welcher für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen in der EU zentral zugelassen ist, auch für die Impfung von Schafen in Österreich zugelassen. Die Wartezeit beträgt 0 Tage.
Impfungen, die gemäß Paragraph eins, durchgeführt werden, sind vom verantwortlichen Tierarzt, der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes anordnet oder durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/B/10, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei ist anzugeben:
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