Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 24. Mai 2011 |
Teil römisch drei |
77. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1997,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Estland |
7. Dezember 2001 |
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Litauen |
7. November 2003 |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
10 März 2010 |
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Monaco |
27. August 1999 |
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Rumänien |
28. April 2003 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
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Staaten: |
mit Wirksamkeit vom: |
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Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien |
27. April 1992 |
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Montenegro |
3. Juni 2006 |
Faymann