BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 3. Mai 2011

Teil römisch drei

62. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

62. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien) am 9. Oktober 2003 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2005,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens wird dessen Absatz 2, nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung von Serbien und Montenegro angewandt.

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Sinne von Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens ist in Serbien und Montenegro nur zulässig, wenn sie in einem anderen geplanten bilateralen oder multilateralen Abkommen vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, erklärt Serbien und Montenegro, dass die Ersuchen um Informationen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die serbische oder englische Sprache zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens dürfen die von Serbien und Montenegro nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro abgegebenen Vorbehalte.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Malta am 20. Juni 2006 seine Vorbehalte1 zu Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 6, Absatz 4, teilweise zurückgezogen und am 6. September 2007 wie folgt abgeändert:

„In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Malta, dass Absatz eins, dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist, angewendet wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Malta, dass Absatz eins, dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu betrafen ist, angewendet wird.“

Weiters hat Spanien2 am 5. März 2008 nachstehende Erklärung abgegeben:

Für den Fall, dass das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 56/2000.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/1998.