BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. April 2011

Teil römisch drei

50. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

50. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra am 23. März 2011 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2010,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Artikel 6, Absatz eins, Litera a,) oder in französischer Sprache (Artikel 6, Absatz eins, Litera b,) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins und gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:

Faymann