Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 18. Jänner 2011 |
Teil römisch drei |
3. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2 aus 2009, gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt |
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2 aus 2009, gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2010,) wurde von nachstehenden RID-Vertragsparteien unterzeichnet:
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RID-Vertragsparteien: |
Datum der Unterzeichnung: |
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Dänemark |
25. Mai 2010 |
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Italien |
22. Juli 2010 |
Faymann