BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 1. Februar 2011

Teil römisch drei

18. Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation1 und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 411 Ausschussbericht 596 Sitzung 73. Bundesrat:, Ausschussbericht 7095 Sitzung 712.)

18.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch zu erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation2 und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Oktober 2004 beim Depositarstaat Frankreich hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz 2, für Österreich mit 18. November 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987.