BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. November 2011 |
Teil IIITeil römisch drei |
176. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII176. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten römisch acht bis römisch fünfzehn und römisch 22 bis römisch 27 |
| (NR: GP XXIV RV 895 AB 1169 S. 103. BR: AB 8503 S. 796.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 895 Ausschussbericht 1169 Sitzung 103. Bundesrat:, Ausschussbericht 8503 Sitzung 796.) |
176.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2.Ziffer 2 Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwarDie Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,
die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und
die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVIIVertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten römisch acht bis römisch fünfzehn und römisch 22 bis römisch 27
[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Vertragstext in slowenischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Februar 2012 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Februar 2012 in Kraft.
Faymann