Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 19. Jänner 2011 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 5. Oktober 2010, vom 28. Dezember 2010 sowie vom 5. Jänner 2011 wurden die nachstehenden Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2010,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens von den Vertragsparteien angenommen:
[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Änderungen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Faymann