BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 6. Juli 2011

Teil römisch drei

106. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Aserbaidschan

19. Oktober 2007

Bulgarien

20. Juli 2004

Frankreich

3. Oktober 2003

Italien

19. April 2001

Lettland

22. Oktober 2010

Litauen

19. Mai 2004

Rumänien

6. August 2004

Serbien

2. Dezember 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera a, in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.

Frankreich:

Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Artikel 10, Absatz eins, lit. gebunden erachtet.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.

Lettland:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, keine Anwendung findet auf:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat Belgien am 13. August 2002 seinen anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 vollständig zurückgezogen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/2000.