BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 17. Juni 2011

Teil römisch drei

100. Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1072 Ausschussbericht 1107 Sitzung 100. Bundesrat:, Ausschussbericht 8489 Sitzung 796.)

100.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

[Abkommenstext siehe Anlagen]

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch die Schweiz am 21. März 2011 bzw. durch Deutschland am 11. Mai 2011 bzw. durch Österreich am 24. Mai 2011 mit 23. Juni 2011 in Kraft.

Gemäß Artikel 14, Absatz 3, des trilateralen Abkommens erlöschen das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990,) und das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films (Koproduktionsabkommen Österreich Schweiz) samt Anlage und Briefwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990,) jeweils am 23. Juni 2011.

Faymann