Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 2. Dezember 2010 |
Teil I |
96. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung | |
(NR: GP XXIV RV 677 AB 819 S. 72. BR: AB 8356 S. 787.) | |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Artikel , B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen, soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.
(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt.
(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG unter Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.
(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende Erhöhung für Kinder (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) wird an den nach Art. 10 Abs. 3 Z 2 lit. a von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses (§ 262 ASVG) angepasst.
Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch:
(1) Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des § 7 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (§ 32 AMSG) und wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben an das Arbeitsmarktservice nach § 59 AMSG dafür sorgen, dass BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.
(2) Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
(3) Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Abs. 1 und Abs. 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(1) Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie die ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen werden für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Art. 10 oder 11 Abs. 1 in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für sie gelten dann die gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen.
(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Abs. 1 entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.
(1) Für alle Personen, bei denen Bedarfe nach Art. 3 durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.
(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4 dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art. 3 Abs. 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art. 3 Abs. 2) als Mindeststandards.
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
(1) Die Länder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards nach Art. 10 der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 übersteigen.
(2) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden oder sonst eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach Art. 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 sollen die zur Deckung der eigenen Bedarfe (bzw. jener der nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen) zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Art. 10 Abs. 3 Z 1 lit. a vorgesehenen Mindeststandard übersteigt.
(2) Leistungen nach den Art. 10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen nach den Art. 10 bis 12 geltend macht, und der ihr nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(1) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 sollen bei arbeitsfähigen Personen, auch wenn es sich um nach Art. 4 Abs. 2 zugehörige Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(4) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.
(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.
(1) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Art. 13 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Art. 13 Abs. 4 verwertbares Vermögen nach Art. 13 Abs. 5 sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs. 2 darf nicht verlangt werden von:
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Abs. 1 oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(1) Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Art. 10 bis 11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.
(2) Vorkehrungen nach Abs. 1 betreffen insbesondere:
(3) Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) von Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machen.
(2) Zu den Vorkehrungen nach Abs. 1 gehören insbesondere Verwaltungsübereinkommen zwischen den Ländern und den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Gutachten sind den Entscheidungen über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. über Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Personen zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Grundsatz einer weitestmöglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 2 Abs. 3) ist erforderlichenfalls in einem gesonderten (Ergänzungs-)Gutachten auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie einer Sozialanamnese durchzuführen.
(3) In Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 und insbesondere zur besseren Abstimmung der Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 sollen die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice und das jeweilige Land Übereinkommen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte treffen, um die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von arbeitsuchenden BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu steigern.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2) Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Art. 17 dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Art. 17 der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4) Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
(5) Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Abs. 4, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen ständigen Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung einzurichten.
(2) Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere
(4) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(6) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
Die Nettozusatzkosten der Länder (einschließlich der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften davon auf die Gemeinden entfallenden Anteile) werden mit jährlich 50 Millionen € bzw. mit jährlich 30 Millionen € für ein einzelnes Land gedeckelt.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des Inkrafttretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4) Ergeben die Evaluierungen nach Abs. 3, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Art. 21 im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Art. 21 vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Abs. 3 Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien, der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 22, Absatz eins, am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Faymann