BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 17. November 2010

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 876 Ausschussbericht 899 Sitzung 81. Bundesrat:, Ausschussbericht 8400 Sitzung 789.)

92. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".  Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 572, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 655, wird folgender Paragraph 656, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 656,

Paragraph 572, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    in dem ein Ausnahmegrund eintritt.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zum Dritten Teil wird nach dem Ausdruck „Ersatzleistungen;“ der Ausdruck „KünstlerInnen-Servicezentrum;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Dritten Teil wird nach Abschnitt römisch zwei folgender Abschnitt römisch zwei a samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT römisch zwei a

KünstlerInnen-Servicezentrum

Einrichtung

Paragraph 189 a,

Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.

Aufgaben

Paragraph 189 b,

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erteilung von Auskünften über
    1. Litera a
      bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
    2. Litera b
      die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
    3. Litera c
      das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    4. Litera d
      das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
    5. Litera e
      die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
    6. Litera f
      allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    7. Litera g
      Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 18 bis 22;
  3. Ziffer 3
    Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
  4. Ziffer 4
    Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

Paragraph 189 c,

Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.

Monitoring

Paragraph 189 d,

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 229 e, wird folgender Paragraph 229 f, samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 229 f,

  1. Absatz eins,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 189 b und 189 c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 254, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    hinsichtlich des Paragraph 229 f, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 254, erhalten die bisherigen Litera j und k die Bezeichnungen „k“ und „l“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 273, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, K-SVFG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 336, wird folgender Paragraph 337, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 337,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 7 Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Abschnitt römisch zwei a des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 Litera j bis l und 273 Absatz 6, sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, wird nach dem Wort „hiefür“ folgender Satzteil angefügt:

„und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
  4. Absatz 4,Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 5,Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
  6. Absatz 6,Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 4 und 22 a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Paragraphen 6, Absatz 2, zweiter Satz und 55 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann