92. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
"Art". Gegenstand
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1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes |
4 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 572 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach § 22a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000,“ eingefügt.Im Paragraph 572, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 655 wird folgender § 656 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 655, wird folgender Paragraph 656, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2010„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,
§ 656.Paragraph 656,
§ 572 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Paragraph 572, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K-SVFG.“KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
in dem ein Ausnahmegrund eintritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zum Dritten Teil wird nach dem Ausdruck „Ersatzleistungen;“ der Ausdruck „KünstlerInnen-Servicezentrum;“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Dritten Teil wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa samt Überschriften eingefügt:Im Dritten Teil wird nach Abschnitt römisch zwei folgender Abschnitt römisch zwei a samt Überschriften eingefügt:
„ABSCHNITT IIa„ABSCHNITT römisch zwei a
KünstlerInnen-Servicezentrum
Einrichtung
§ 189a.Paragraph 189 a,
Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.
Aufgaben
§ 189b.Paragraph 189 b,
Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erteilung von Auskünften über
bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;
das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;
Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 18 bis 22;
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.
Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen
§ 189c.Paragraph 189 c,
Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.
Monitoring
§ 189d.Paragraph 189 d,
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 229 e, wird folgender Paragraph 229 f, samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds
§ 229f.Paragraph 229 f,
(1)Absatz eins,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 189 b und 189 c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 254 lit. j lautet:Paragraph 254, Litera j, lautet:
hinsichtlich des § 229f die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“hinsichtlich des Paragraph 229 f, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 254 erhalten die bisherigen lit. j und k die Bezeichnungen „k“ und „l“.Im Paragraph 254, erhalten die bisherigen Litera j und k die Bezeichnungen „k“ und „l“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 273 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach § 22a K-SVFG“ eingefügt.Im Paragraph 273, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, K-SVFG“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 336 wird folgender § 337 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 336, wird folgender Paragraph 337, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,
§ 337.Paragraph 337,
Die §§ 4 Abs. 1 Z 8 und 9, 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 2 und 3, 7 Abs. 4 Z 3 und 4, Abschnitt IIa des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 lit. j bis l und 273 Abs. 6 sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 7 Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Abschnitt römisch zwei a des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 Litera j bis l und 273 Absatz 6, sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2008, wird wie folgt geändert:Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird nach dem Wort „hiefür“ folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 4, wird nach dem Wort „hiefür“ folgender Satzteil angefügt:
„und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a“.„und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Für Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(4)Absatz 4,Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
(5)Absatz 5,Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(6)Absatz 6,Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Die Paragraphen 4 und 22 a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden.“„Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 55 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder“des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 2, zweiter Satz und 55 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann