Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 17. November 2010 |
Teil I |
91. Bundesgesetz: | Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010 |
(GP XXIV RV 888 AB 912 S. 80. BR: AB 8394 S. 789.) | |
[CELEX-Nr.: 32009L0044] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Finalitätsgesetzes
Das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vereinbarung über“ die Wortfolge „das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „ohne Mitrechnung“ die Wortfolge „des Betreibers des Systems,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Übertragungaufträgen“ durch das Wort „Übertragungsaufträgen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „entsprechend,“ die Wortfolge „sowie den Systembetreiber“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 8, § 8 lautet:
Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.“
Novellierungsanordnung 9, § 9 lautet:
Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.“
Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „einer Zentralbank“ die Wortfolge „ , einer zentralen Vertragspartei“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, In § 13 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In § 14 wird nach der Wortfolge „(einschließlich Guthaben)“ die Wortfolge „ ,wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikel , Absatz , Buchstabea der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, Nach § 14 werden folgende §§ 14a, 14b und 14c eingefügt:
Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.
Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.
Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.“
Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 15, § 15 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 16, Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 17, § 17 erster Satz lautet:
„Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen
Novellierungsanordnung 18, In § 18 wird nach dem Wort „Teilnehmern“ der Ausdruck „ , Systembetreibern“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 19, § 21 lautet:
Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“
Novellierungsanordnung 20, Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß § 2 Abs. 2 anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.“
Novellierungsanordnung 21, Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 22, § 24 lautet:
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998, S. 45-50) in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009, S. 37) in österreichisches Recht umgesetzt.“
Fischer
Faymann