BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. August 2010

Teil römisch eins

82. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 781 Ausschussbericht 833 Sitzung 73. Bundesrat:, 8350 Ausschussbericht 8371 Sitzung 787.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 65, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „Bemessung des Urlaubsausmaßes und der“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 65, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 72, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Stichtag“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 242, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beamtinnen und Beamten, die
    1. Ziffer eins
      bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
    erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 76, angefügt:

  1. Absatz 76,Paragraph 65, Absatz eins, 7 und 8, Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 65, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, lauten die Absatz eins und 2 :

  1. Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“

Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des Paragraph 12, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten, die
      1. Litera a
        die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
      2. Litera b
        die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu 3 Jahren zur Gänze und
        2. Sub-Litera, b, b
          bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
  2. Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
    2. Ziffer 2
      eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz 3, wird der Ausdruck „Dienstzeit von acht Jahren“ für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 durch den Ausdruck „Dienstzeit von elf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 158, Absatz 3, wird der Ausdruck „ Dienstzeit von sechs Jahren “ für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 durch den Ausdruck „ Dienstzeit von neun Jahren “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 113, werden folgende Absatz 10 bis 15 angefügt:

  1. Absatz 10,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
  2. Absatz 11,Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 11 a,Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Absatz 10 und 11
    1. Ziffer eins
      sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
    2. Ziffer 2
      als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bestehende
    sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009 aus 2010, als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
  4. Absatz 12,Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  5. Absatz 13,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
  6. Absatz 14,Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 12, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 12, Absatz eins a, anzuwenden.
  7. Absatz 15,Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 66, angefügt:

  1. Absatz 66,Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins und eins a, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 113, Absatz 10 und 12 bis 14 sowie Paragraph 158, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 3, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 24, 27a und 28b“ durch das Zitat „§§ 19, 24, 26, 27a und 28b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3 und Paragraph 71, Absatz 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, lauten die Absatz eins und 2 :

  1. Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten, die
      1. Litera a
        die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
      2. Litera b
        die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu 3 Jahren zur Gänze und
        2. Sub-Litera, b, b
          bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
  2. Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
    2. Ziffer 2
      eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27 a, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27 a, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „Bemessung des Urlaubsausmaßes und der“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27 a, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Stichtag (Paragraph 27 a, Absatz 5,)“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 49 v, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„§ 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 10 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 10,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag.
  2. Absatz 11,Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 3, Absatz 3, 19 und 26 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 26, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 11 a,Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Absatz 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009 aus 2010, als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
  4. Absatz 12,Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Absatz 10, ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
  5. Absatz 13,Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18 a, dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
  6. Absatz 14,Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 26, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 82 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3,, §19, Paragraph 26, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der Paragraphen 11, Absatz 3, 14, Absatz 3, 61, Absatz 3 und 71 Absatz 4, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27 a, Absatz eins, 7 und 8 und Paragraph 27 b, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 27 a, Absatz 5 und 6 mit 1. Jänner 2011.“

Artikel 4, Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 66, Absatz 2 und in Paragraph 190, Absatz 3, wird der Ausdruck „Dienstzeit von acht Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstzeit von elf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 36. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 216 Stunden, und ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 36. bzw. der 43. Geburtstag im betreffenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 72, Absatz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 72 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Stichtag“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 168, Absatz 3 und in Paragraph 197, Absatz 3, wird der Ausdruck „Dienstzeit von sechs Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstzeit von neun Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 207, werden folgende Absatz 53 bis 55 angefügt:

  1. Absatz 53,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 168, Absatz 3,, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 190, Absatz 3 und Paragraph 197, Absatz 3, mit 1. Jänner 2008,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 72 a, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 72, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.
  2. Absatz 54,Richterinnen und Richtern, deren Urlaubsanspruch nach Paragraph 72, Absatz eins, in einer vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Absatz 52,, am 31. Dezember 2010 216 oder 240 Stunden beträgt, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 72, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt.
  3. Absatz 55,Auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die keinen Antrag nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG stellen,
    1. Ziffer eins
      sind
      1. Litera a
        die Paragraphen 66, Absatz 2, 168, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 12, Absatz eins, GehG und für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 158, Absatz 3, GehG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
      2. Litera b
        die Paragraphen 190, Absatz 3 und 197 Absatz 3, weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
      anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 12, Absatz eins a, GehG nicht anzuwenden.“

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