BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

75. Bundesgesetz:

Änderung des Signaturgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 750 Ausschussbericht 832 Sitzung 73. Bundesrat:, Ausschussbericht 8370 Sitzung 787.)

75. Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Signaturgesetzes

Das Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Ein ZDA hat der Aufsichtsstelle zumindest drei Wochen im Vorhinein die geplante Einstellung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen ZDA übernommen werden. Ein Widerruf der gültigen Zertifikate ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Sofern die gültigen Zertifikate, die im öffentlichen Interesse weitergeführt werden, nicht von einem anderen ZDA übernommen werden, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der ZDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben. Die dafür notwendigen Aufwendungen sind dem ZDA durch den Bund zu ersetzen. Die Signatoren sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der ZDA sicherzustellen, dass die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des ZDA Sorge zu tragen.“

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/112/A).

Fischer

Faymann