Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 18. August 2010 |
Teil römisch eins |
71. Bundesgesetz: | Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 776 Ausschussbericht 803 Sitzung 72. Bundesrat:, Ausschussbericht 8362 Sitzung 787.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias an den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.“
Novellierungsanordnung 3, Folgender Paragraph 3, wird angefügt:
Der Gesetzestitel und der Paragraph eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2010, treten mit 26. März 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann