(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.