BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil I

66. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP römisch XXIV RV 780 AB 790 S. 74. BR: AB 8382 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32009L0104]

66. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

§ 76a.

  1. Absatz einsFür Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
    2. Ziffer 2
      sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
    3. Ziffer 3
      in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
    4. Ziffer 4
      auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
  2. Absatz 2Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
  3. Absatz 3Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
  4. Absatz 4Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
  5. Absatz 5Wenn die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. § 360 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß § 81 treten Bescheide gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 außer Wirksamkeit.
  7. Absatz 7Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis Z 4, jedoch über die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
  8. Absatz 8Auf Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 betrieben werden, sind die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  9. Absatz 9Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.“

Novellierungsanordnung 1a, § 77 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. römisch eins Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
    • Strichaufzählung
      eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 1b, Im § 79 Abs. 4 erster Satz wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 84i wird folgender Abschnitt eingefügt:

„8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

§ 84j.

  1. Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      § 15 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 147/2006, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang römisch IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21,
    2. Ziffer 2
      § 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. römisch II Nr. 164/2000, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, und
    3. Ziffer 3
      § 69 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 70 Abs. 1, 2, 4 und 5 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994.
  2. Absatz 2Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 256/2009, einzuhalten.
  3. Absatz 3Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 37/1999 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 159/2001), zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.“

Novellierungsanordnung 2a, § 94 Z 43 lautet:

  1. Ziffer 43
    Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“

Novellierungsanordnung 3, In den §§ 106 Abs. 5, 116 Abs. 6, 130 Abs. 9, 144 Abs. 4, 146 Abs. 1 und 147 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 112 Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 113 Abs. 3, Absatz 4 und Absatz 5, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt; dem § 113 Abs .6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Gastgärten.“

Novellierungsanordnung 6, Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „bestimmten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten“ ersetzt und nach dem Wort „wahr“ folgende Wortfolge angefügt:

„und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich.“

Novellierungsanordnung 7, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
  2. Ziffer 3
    bei eingetragenen Personengesellschaften die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat und“

Novellierungsanordnung 7a, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19 lauten:

  1. Absatz 12Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
  2. Absatz 13Metalltechniker für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.
  3. Absatz 15Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  4. Absatz 19Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign (§ 94 Z 51) berechtigt.“

Novellierungsanordnung 8, § 336 Abs. 1 lautet:

„Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 367 Z 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 9, Im § 336 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 3 eingefügt:

  1. Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.“

Novellierungsanordnung 10, Im § 337 Abs. 1 wird der Ausdruck „112 Abs. 3“ durch den Ausdruck „76a Abs. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, Im § 351 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ durch die Wortfolge „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im § 366 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;“

Novellierungsanordnung 12, Im § 367 wird nach Z 24 folgende Z 24a eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;“

Novellierungsanordnung 13, Im § 367 wird nach Z 57 folgende Z 57a eingefügt:

  1. Ziffer 57 a
    Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84j Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;“

Novellierungsanordnung 14, Im § 373a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Ausdruck „53,“ der Ausdruck „55,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem § 376 werden folgende Z 50 und Z 51 angefügt:

  1. Ziffer 50
    Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.
  2. Ziffer 51
    Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 16, Dem § 382 werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:

  1. Absatz 42§ 76a, § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 84j, § 94 Z 43, § 106 Abs. 5, § 113 Abs. 4 bis 6, § 116 Abs. 6, § 120 Abs. 1 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 130 Abs. 9, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19, § 336 Abs. 1, § 336 Abs. 3 und Abs. 4, § 337 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 3a, § 367 Z 24a, § 367 Z 57a, § 373a Abs. 5 Z 2 und § 376 Z 50 und Z 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 66/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 39/2010 außer Kraft.
  2. Absatz 43Durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 66/2010 wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG, ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt.“

Fischer

Faymann