BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

64. Bundesgesetz:

Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Bewährungshilfegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 772 Ausschussbericht 839 Sitzung 74. Bundesrat:, 8353 Ausschussbericht 8379 Sitzung 787.)

64. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".  Gegenstand

1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

2

Änderung der Strafprozessordnung

3

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

8

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, Absatz 5, werden nach dem Verweis auf Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, ein Beistrich sowie die Ziffer „10“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz wird die Wendung „und dem Stand der Technik entsprechende und“ durch die Wendung „angemessene, technisch“ ersetzt. Folgender Absatz 5 a, wird angefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Aufsicht zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 156 a, wird folgender fünfter Abschnitt mit den Paragraphen 156 b bis 156 d eingefügt:

„FÜNFTER ABSCHNITT

Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b,

  1. Absatz eins,Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Absatz 2,) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (Paragraph 156 d, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die Paragraphen eins bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Absatz eins, 32 a, 35, 36, Absatz eins, 64, Absatz 2, letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Absatz eins, 102 a, 103, Absatz 4 bis Absatz 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Ziffer eins, 4 und 5, 110, 113 bis 116 a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Absatz 2, Ziffer 4, 133, 144, Absatz 2, 145, 146, Absatz eins, 147, 148, 149, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, 152, 152 a, 153, 154, Absatz 2, 156, Absatz eins, erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.

Bewilligung und Widerruf

Paragraph 156 c,

  1. Absatz eins,Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher im Inland
      1. Litera a
        über eine geeignete Unterkunft verfügt,
      2. Litera b
        einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
      3. Litera c
        Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
      4. Litera d
        Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt,              und
    4. Ziffer 4
      nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2,) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei Paragraph 145, Absatz 3, sinngemäß gilt,
    2. Ziffer 2
      der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
    4. Ziffer 4
      der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 156 d,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Paragraph 156 b, Absatz 2,). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrags zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Paragraph 156 b, Absatz 2,) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (Paragraph 156 b, Absatz 3,) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (Paragraph 29 c, Bewährungshilfegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.
  4. Absatz 4,Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den Paragraphen 131, Absatz eins, sowie 132 Absatz 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 181, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Die Paragraphen 17 und 99 sowie 156b bis 156d in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 153, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.“

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist es zulässig, die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 172, wird wie folgt geändert:

a) Im  Absatz eins, lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre,“

b) Im Absatz 2, wird im dritten Satz nach dem Wort „abzunehmen“ die Wendung „oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach Paragraph 172 a, einzuheben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 172, wird folgender Paragraph 172 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitsleistung

Paragraph 172 a,

  1. Absatz eins,Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens, der Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung (Paragraph 67, Absatz eins,) zu leisten, ist zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst zu, sobald er die Geldstrafe und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt sowie im Fall einer nicht bedingt nachgesehenen Geld – oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht.
  4. Absatz 4,Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. Paragraph 180, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 173, wird folgender Paragraph 173 a, samt Überschrift eingefügt:

„Hausarrest

Paragraph 173 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5,) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (Paragraph 182, Absatz eins,) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (Paragraph 156 b, Absatz eins und 2 StVG) überwachen zu lassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Fortsetzung, Aufhebung und Höchstdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe sinngemäß, dass ab Anordnung des Hausarrests Haftverhandlungen von Amts wegen nicht mehr stattfinden und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen kann.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag nach Absatz eins, ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden (Paragraph 176, Absatz eins,). Gegebenenfalls hat das Gericht sogleich nach Antragstellung vorläufige Bewährungshilfe nach Paragraph 179, anzuordnen und die Bewährungshilfe zu beauftragen, dem Gericht spätestens in der Haftverhandlung über die Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine sozialen Bindungen, einschließlich der Möglichkeit, einer Beschäftigung oder Ausbildung ohne Gefährdung der Haftzwecke nachzugehen, sowie über die mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen für den Vollzug des Hausarrests zu berichten, deren Einhaltung der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch Gelöbnis zu bekräftigen hat. Das Verlassen der Unterkunft ist außer zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Wird dem Antrag Folge gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei und die Sicherheitsbehörde des Ortes, an dem der Hausarrest vollzogen wird, zu verständigen und die Justizanstalt zu beauftragen, den Beschuldigten nach Einrichtung der zur elektronischen Aufsicht erforderlichen technischen Mittel in den Hausarrest zu überstellen.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu widerrufen. Gleiches gilt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn sonst hervorkommt, dass die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können. Mit der Durchführung der Überstellung ist die Kriminalpolizei zu beauftragen.
  5. Absatz 5,Wird der Hausarrest nicht nach Absatz 4, widerrufen, so gilt für den Fall der Rechtskraft des Urteils Paragraph 3, Absatz 2, StVG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Mitteilung, dass dem Beschuldigten Beschwerde zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung oder die Anordnung des Hausarrests (Paragraph 173 a,) beantragen könne.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „ausspricht“ die Wendung „oder die Anordnung des Hausarrests (Paragraph 173 a,) beantragt wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, eingefügt:

Paragraph 266,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 b, StVG) für einen bestimmten, längstens für den im Paragraph 46, Absatz eins, StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz StGB gilt dabei sinngemäß. Dieser Ausspruch oder sein Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Beschuldigten mit Berufung angefochten werden.
  2. Absatz 2,Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Absatz eins, gefällt worden wäre, so hat das Gericht diesen aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 514, wird nach dem Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraphen 153, Absatz 3 und 4, 172 Absatz eins und 2, 172 a, 173 a, 174 Absatz 3, Ziffer 8, 176, Absatz eins, Ziffer 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz (BewHG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Sechsten Abschnittes lautet:

„Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzitat „(Paragraph 51, des Strafgesetzbuches)“ die Wendung „sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraphen 156 b, Absatz eins und 156 d Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes)“ eingefügt.

b) Im Absatz 5, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraphen 201, Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO)“ die Wendung „oder die Justizanstalt um Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 29 b, wird folgender Paragraph 29 c, samt Überschrift eingefügt:

„Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 29 c,

  1. Absatz eins,An der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. Absatz 2,Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 29 c, erhält die Bezeichnung „§ 29d“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 29, 29 c und d in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 89, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird .“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 653, wird folgender Paragraph 654, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 654,

Paragraph 89, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 58, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 335,

Paragraph 58, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 54, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 325, wird folgender Paragraph 326, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 326,

Paragraph 54, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 225, wird folgender Paragraph 226, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 226,

Paragraph 35, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Absatz eins, tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 115, wird folgender Paragraph 116, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 116,

Paragraph 25, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 108, angefügt:

  1. Absatz 108,Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann