BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Juli 2010

Teil römisch eins

58. Bundesgesetz:

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 771 Ausschussbericht 840 Sitzung 74. Bundesrat:, 8354 Ausschussbericht 8380 Sitzung 787.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des , Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und , verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten , im Lande Österreich

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

3. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

4. Abschnitt

Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 26

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

5. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 65, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 67, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 67 a, Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung“ durch den Ausdruck „des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 654, wird folgender Paragraph 655, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 655,

Die Paragraphen 65, Überschrift und Absatz eins, 67, Absatz 5 und 7 Ziffer 6, 67 a, Absatz 4 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 38, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 335, wird folgender Paragraph 336, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 336,

Die Paragraphen 38, Überschrift und Absatz eins, sowie 40 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 37, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 326, wird folgender Paragraph 327, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 327,

Die Paragraphen 37, Überschrift und Absatz eins, 38, Absatz 3 und 39 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 117, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 117,

Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder
  2. Ziffer 2
    ein Sanierungsplan gemäß Paragraph 140, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, abgeschlossen worden ist oder“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 176, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 176, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2, Die in Absatz eins, genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    unbeschadet der Ziffer 2, die in Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, genannten Personen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 12, Absatz 2, sowie 25a Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch zehn Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Die Paragraphen 30, Absatz 4 und 31 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 42, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 30, Absatz 4 und 31 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „im Konkurs oder Ausgleich“ durch die Wortfolge „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins, Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach Paragraph 211, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337 aus 1914,) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Die Paragraphen 7, Absatz 6 a und 11 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren des Unternehmers

Paragraph 34,

Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 42, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 53, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 34 und 42 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7 a, wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15 g, wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 15 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

2. Abschnitt
Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 82, Absatz eins, lautet:

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 93 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „42 Absatz eins, AO“ durch den Ausdruck „147 Absatz eins, IO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 68, angefügt:

  1. Absatz 68,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 93 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich

Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 römisch eins S. 1574, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 3, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 9, Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Artikel 3, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 8, wird die Wortfolge „auf die gemäß Absatz 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage“ durch die Wortfolge „auf die gemäß Absatz 3, erforderliche Mindestertragsrücklage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 9, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Ziffer 9, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 37, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  2. Absatz 2,Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 51, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:

  1. Absatz 31,Paragraph 9, Ziffer 9 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. Absatz 32,Paragraph 7, Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 23. September 2010 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 80, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,(1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz–VAG, Bundesgesetzblatt 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und in Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 95, samt Überschrift lautet:

„Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  2. Absatz 2,Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 119 j, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, lautet der zweite Teilstrich:

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, lautet der Absatz 2 :

  1. Absatz 2,Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
    3. Ziffer 3
      Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 3, lautet lit. b:

  1. Litera b
    Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

b) In Absatz 2, wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 171, folgende Ziffer 172 und 173 angefügt:

  1. Ziffer 172
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
  2. Ziffer 173
    Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet der erste Satz:

„(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:“

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird der Begriff „Ausgleichsquote“ durch den Begriff „Sanierungsplanquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.“

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (Paragraphen 157 bis 157 f IO).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 14, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“

3. Abschnitt
Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.“

4. Abschnitt
Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43, letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Absatz eins,) aus.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 78, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß Paragraph 25, IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 84, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 178, Absatz eins, werden im letzten Satz die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 187, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 204, letzter Satz lautet:

„Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 205, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 215, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 225 m, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 225 g, Absatz eins, steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des Paragraph 225 l, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 226, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Die Paragraphen 43, 56, Absatz 2, 78, Absatz 2, 84, Absatz 4 und 5, 101 Absatz eins, 178, Absatz eins, 187, Absatz 2, 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 204, 205 Absatz eins, 215, Absatz 2, 225 m, Absatz 6 und 226 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 215, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde. Paragraph 225 m, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. Paragraph 225 m, Absatz 6, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß Paragraph 225 g, Absatz eins, nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.“

Artikel 26

Änderung des ABGB

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 297 a, wird die Wendung „Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ durch die Wendung „Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Die Randschrift bei Paragraph 1024, wird durch die Überschrift „oder ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 1024, lautet:

Paragraph 1024,

Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 1161, samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren

Paragraph 1161,

Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 1356, wird die Wendung „wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit,“ durch die Wendung „wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 1409 a, wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 1439, werden das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und das Wort „Gerichtsordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 4, werden die Wendung „Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977“ durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 154, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verlassenschaftskonkurs“ durch den Ausdruck „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 207 f, wird folgender Paragraph 207 g, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 207 g,

Die Paragraphen 25, Absatz eins und 154 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ durch die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch die Wendung „eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 9, Absatz 4, 12, Absatz 3, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 14, Absatz eins, und 15 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Artikel römisch sieben wird aufgehoben.

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 13, Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt   Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;“

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, IO;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 39, lautet:

„Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,, die Überschrift vor Paragraph 39 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 25, Absatz 3, Ziffer 2 und 84 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 59, wird die Wendung „im Konkurs- und“ durch die Wendung „im Insolvenz- und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 88, wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Litera a, wird der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch die Wendung „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird der Ausdruck „Konkurses“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.“

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Worte „Eröffnung des Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 c, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 22, Absatz 2, Ziffer 5, 26, Absatz eins und 2 und 26 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 26 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.“

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wendung „bei Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 31 a, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 KO und Paragraph 21, AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, NO lautet:

  1. Litera d
    durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 140 f, Absatz 4, NO wird das Wort „Konkursgerichten“ durch das Wort „Insolvenzgerichten“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 35, Absatz eins, lauten Ziffer 2 und 3 :

  1. Ziffer 2
    über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
  2. Ziffer 3
    der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;“

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10 a, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausgleichs- oder Masseverwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch vier werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Konkurseröffnungsanträge“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Artikel 4 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 4, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 160, lautet:

„Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich“ durch die Wendung „zum Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 160, Absatz 2, wird die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs“ durch die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wendung „Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des Paragraph 31, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38, Absatz 5, wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 131, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 131, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 141, wird wie folgt geändert:

a) in Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

b) in Absatz 3, werden das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ und das Wort „Gemeinschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 143, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 144, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 145, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 145, Absatz 2, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 146, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 171, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Absatz eins, aus.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 187, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Insolvenzgläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 187, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift vor Paragraph 188, lautet:

„Anfechtung im Insolvenzverfahren“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 188, Absatz eins, werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ und das Wort „Masseverwalter“ durch die Wendung „Masse- oder Sanierungsverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 188, Absatz 2, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 370, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 888, wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 889, Absatz eins, wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Die Paragraphen 34, Absatz eins und Absatz 5, 38, Absatz 5, 131, Ziffer 3 und 5, 136 Absatz 2, 141, Abs.   und 3, 143 Absatz eins, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins und 2, 146 Absatz 3, 171, Absatz 2, 187, Absatz eins und 2, die Überschrift vor Paragraph 188,, Paragraph 188, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 370, Absatz eins, 888 und 889 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 144, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde.“

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet wie folgt:

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, wird das Zitat „§ 172 Absatz 3, Satz 4“ durch das Zitat „§ 253 Absatz 3, Satz 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschuldners“ durch das Wort „Schuldners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz eins, werden die Wortfolge „der Konkurs oder der Anschlußkonkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“, das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und die Wortfolge „Konkurs- oder Ausgleichsantrag“ durch die Wortfolge „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Wort „Masseverwalter“ durch den Ausdruck „Masse- oder Sanierungsverwalter“ und das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 2,, 13 Absatz 3,, 17, 18, 20 Absatz 2,, 22 Absatz eins, und 28 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat.
  2. Absatz 2,Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.“

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, lautet der zweite Satz:

„Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 24, Absatz 2, und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, Absatz 5, wird der Verweis „§ 44 KO und Paragraph 21, AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 77, lautet:

Paragraph 77,

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 157, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 177, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 191 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraphen 14, Absatz eins, 43, Absatz 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.“

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes 1955

Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 43, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder ist über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im amtlichen Kundmachungsorgan, insbesondere eines Ausdrucks aus der Insolvenzdatei, ist der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.“

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners“ durch die Wortfolge „im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Fall eines Nachlasskonkurses“ durch die Wortfolge „im Fall einer Nachlassinsolvenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 159, lautet samt Überschrift:

„Insolvenzeröffnung

Paragraph 159,

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 373, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 555, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Artikel 44, Absatz 6, des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.“

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918 über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105 aus 1918,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) in Absatz eins, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

b) in Absatz 2, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG)“ und wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 105, IO)“.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 46, Ziffer eins, IO)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraphen 2, 53 und 79 GenG)“.

b) In Absatz 4, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können.“

b) Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 254, Absatz 5, IO)“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „der gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, zu verlautbaren ist“ durch die Wortfolge „der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.“

b) Absatz 2, entfällt.

c) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird.“

b) In Absatz 2, lautet der erste Klammerausdruck „(Paragraphen 71 und 123 a IO)“ und wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird der Begriff „Ausgleichsverfahren“ durch den Begriff „Sanierungsverfahren“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 169, IO)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, 2, 3, Absatz 2 und 4, Paragraphen 6, 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraphen 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Das EWIV-Ausführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins Paragraph 9, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, lautet samt Überschrift:

„Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 12,

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch fünf wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph 9 und Paragraph 12, des Artikel römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

5. Abschnitt
Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 65 und Paragraph 86, Absatz 3, wird das Wort „Konkursmasse“ jeweils durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 87, Absatz 7, wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 5, werden die Worte „einen Ausgleich“ durch die Worte „einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (Paragraphen 169, ff. IO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44,Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 44,, Paragraph 65,, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 5 und Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. Ziffer 5
    bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 97, erhält die Bezeichnung „§ 97 (1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 9 und Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 73, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 150, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Absatz 4, wird nach Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. Ziffer 5
    bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 158, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 10,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
    3. Ziffer 3
      über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
    4. Ziffer 4
      denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    5. Ziffer 5
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
    6. Ziffer 6
      die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
  2. Ziffer 5
    wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

6. Abschnitt
Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 3, ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:

  1. Absatz eins d,Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

7. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Inkrafttreten

Artikel 24, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 26, (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 31, (Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm), Artikel 33, (Änderung der Exekutionsordnung), Artikel 36, (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes), Artikel 37, (Änderung des Grundbuchsgesetzes), Artikel 39, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 40, (Änderung des Maklergesetzes), Artikel 41, (Änderung der Notariatsordnung), Artikel 42, (Änderung des Privatstiftungsgesetzes), Artikel 43, (Änderung der Rechtsanwaltsordnung), Artikel 44, (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes), Artikel 45, (Änderung des Scheckgesetzes 1955), Artikel 47, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 48, (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985), Artikel 51, (Änderung des Urheberrechtsgesetzes), Artikel 54, (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes), Artikel 55, (Änderung des Wechselgesetzes), Artikel 56, (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) und Artikel 57, (Änderung der Zivilprozessordnung) treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Fischer

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