58. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Arbeit und Soziales
Artikel 1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
Artikel 5 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Angestelltengesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Gutsangestelltengesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Schauspielergesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Mutterschutzgesetzes |
2. Abschnitt
Finanzen
Artikel 14 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Börsegesetzes 1989 |
Artikel 16 | Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande ÖsterreichÄnderung der Verordnung über die Einführung des , Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und , verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten , im Lande Österreich |
Artikel 17 | Änderung des Pensionskassengesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 20 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 22 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 23 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 23a | Änderung der Bundesabgabenordnung |
3. Abschnitt
Gesundheit
Artikel 24 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
4. Abschnitt
Justiz
Artikel 25 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 26 | Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs |
Artikel 27 | Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
Artikel 28 | Änderung des Außerstreitgesetzes |
Artikel 29 | Änderung des Bauträgervertragsgesetzes |
Artikel 30 | Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes |
Artikel 31 | Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm |
Artikel 32 | Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes |
Artikel 33 | Änderung der Exekutionsordnung |
Artikel 34 | Änderung des Firmenbuchgesetzes |
Artikel 35 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 36 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
Artikel 37 | Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 |
Artikel 38 | Änderung des Handelsvertretergesetzes |
Artikel 39 | Änderung der Jurisdiktionsnorm |
Artikel 40 | Änderung des Maklergesetzes |
Artikel 41 | Änderung der Notariatsordnung |
Artikel 42 | Änderung des Privatstiftungsgesetzes |
Artikel 43 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
Artikel 44 | Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
Artikel 45 | Änderung des Scheckgesetzes 1955 |
Artikel 46 | Änderung des Spaltungsgesetzes |
Artikel 47 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 48 | Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 |
Artikel 49 | Änderung des Unternehmensgesetzbuches |
Artikel 50 | Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes |
Artikel 51 | Änderung des Urheberrechtsgesetzes |
Artikel 52 | Änderung des Vereinsgesetzes 2002 |
Artikel 53 | Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 |
Artikel 54 | Änderung des Vollzugsgebührengesetzes |
Artikel 55 | Änderung des Wechselgesetzes |
Artikel 56 | Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 |
Artikel 57 | Änderung der Zivilprozessordnung |
Artikel 58 | Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung |
Artikel 58a | Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes |
5. Abschnitt
Wirtschaft
Artikel 59 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 60 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes |
Artikel 61 | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
Artikel 62 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
Artikel 63 | Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 |
6. Abschnitt
Verkehr, Innovation und Technologie
Artikel 64 | Änderung des Rohrleitungsgesetzes |
7. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Arbeit und Soziales
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 65 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 65, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 1 lautet:Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 67 Abs. 5 lautet:Paragraph 67, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“Absatz 4, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 67 Abs. 7 Z 6 wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 67a Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung“ durch den Ausdruck „des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung“ ersetzt.Im Paragraph 67 a, Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung“ durch den Ausdruck „des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 654 wird folgender § 655 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 654, wird folgender Paragraph 655, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§ 655.Paragraph 655,
Die §§ 65 Überschrift und Abs. 1, 67 Abs. 5 und 7 Z 6, 67a Abs. 4 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 65, Überschrift und Absatz eins, 67, Absatz 5 und 7 Ziffer 6, 67 a, Absatz 4 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 38 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 38, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 335, wird folgender Paragraph 336, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§ 336.Paragraph 336,
Die §§ 38 Überschrift und Abs. 1 sowie 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 38, Überschrift und Absatz eins, sowie 40 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 37 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 37, wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“Absatz 2, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 326 wird folgender § 327 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 326, wird folgender Paragraph 327, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§ 327.Paragraph 327,
Die §§ 37 Überschrift und Abs. 1, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 37, Überschrift und Absatz eins, 38, Absatz 3 und 39 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 116 wird folgender § 117 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 117, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§ 117.Paragraph 117,
§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“ Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17a Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder
ein Sanierungsplan gemäß § 140 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, abgeschlossen worden ist oder“ein Sanierungsplan gemäß Paragraph 140, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, abgeschlossen worden ist oder“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 17a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 176 Abs. 7 lautet:Paragraph 176, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 264 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 176 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 176, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2, Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.“ Die in Absatz eins, genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 25a Abs. 2 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.“Absatz eins, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25a Abs. 4 Z 6 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:
unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen.“unbeschadet der Ziffer 2, die in Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, genannten Personen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die §§ 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 12, Absatz 2, sowie 25a Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Artikel römisch zehn Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 30, Absatz 4 und 31 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 30, Absatz 4 und 31 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 6a wird die Wortfolge „im Konkurs oder Ausgleich“ durch die Wortfolge „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „im Konkurs oder Ausgleich“ durch die Wortfolge „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins, Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.“ Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach Paragraph 211, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337 aus 1914,) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel VI Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:Nach Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Die §§ 7 Abs. 6a und 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“Die Paragraphen 7, Absatz 6 a und 11 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“
Artikel 11
Änderung des Schauspielergesetzes
Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:Das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Insolvenzverfahren des Unternehmers
§ 34.Paragraph 34,
Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Dem Paragraph 53, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 34 und 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 34 und 42 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7a wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.Im Paragraph 7 a, wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15g wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.Im Paragraph 15 g, wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 15g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 15 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
2. Abschnitt
Finanzen
Artikel 14
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 6 und § 28a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 82 Abs. 1 lautet:Paragraph 82, Absatz eins, lautet:
„§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 93a Abs. 6 wird der Ausdruck „42 Abs. 1 AO“ durch den Ausdruck „147 Abs. 1 IO“ ersetzt.In Paragraph 93 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „42 Absatz eins, AO“ durch den Ausdruck „147 Absatz eins, IO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 107 wird folgender Abs. 68 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 68, angefügt:
„(68)Absatz 68,§ 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 93 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 7 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 33 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 43 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 44 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich
Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 I S. 1574, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 römisch eins S. 1574, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 3 Abs. 6 entfällt.Artikel 3, Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 9 § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Artikel 9, Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Art. 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“Artikel 3, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat.“„Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 8 wird die Wortfolge „auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage“ durch die Wortfolge „auf die gemäß Abs. 3 erforderliche Mindestertragsrücklage“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 8, wird die Wortfolge „auf die gemäß Absatz 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage“ durch die Wortfolge „auf die gemäß Absatz 3, erforderliche Mindestertragsrücklage“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 9 wird aufgehoben.Paragraph 7, Absatz 9, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 9, Ziffer 9, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 37, Absatz eins und 2 lauten:
„§ 37.Paragraph 37,
Absatz eins,(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 51 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:Dem Paragraph 51, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 9 Z 9 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 9, Ziffer 9 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(32)Absatz 32,§ 7 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 23. September 2010 in Kraft. § 7 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 23. September 2010 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 108 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 80, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
Absatz eins,(1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 1 Z 9 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz–VAG, BGBl. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz–VAG, Bundesgesetzblatt 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 Z 1 und in § 11a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und in Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 95 samt Überschrift lautet:Paragraph 95, samt Überschrift lautet:
„Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 119j Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 119 j, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 6 Z 1, § 11a Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 5 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2b Z 3 lautet der zweite Teilstrich:In Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, lautet der zweite Teilstrich:
Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 lautet der Abs. 2:In Paragraph 36, lautet der Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oderErfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).“Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 69 Abs. 6 Z 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 84 wird wie folgt geändert:Paragraph 84, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 lautet lit. b:a) In Absatz eins, Ziffer 3, lautet lit. b:
Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
b) In Abs. 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 124b werden nach der Z 171 folgende Z 172 und 173 angefügt:In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 171, folgende Ziffer 172 und 173 angefügt:
§ 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, abgewickelt werden.Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
§ 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“
Artikel 23
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a wird wie folgt geändert:Paragraph 23 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der erste Satz:a) In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:“„(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:“
b) In Abs. 2 Z 2 wird der Begriff „Ausgleichsquote“ durch den Begriff „Sanierungsplanquote“ ersetzt.b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird der Begriff „Ausgleichsquote“ durch den Begriff „Sanierungsplanquote“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26c wird folgende Z 21 angefügt:In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 21, angefügt:
§ 23a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist § 23a Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, abgewickelt werden.“Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.“
Artikel 23a
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 lautet Abs. 2:In Paragraph 14, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO).“Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (Paragraphen 157 bis 157 f IO).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 323 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 14 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“Paragraph 14, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“
3. Abschnitt
Gesundheit
Artikel 24
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.“
4. Abschnitt
Justiz
Artikel 25
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 letzter Satz lautet:Paragraph 43, letzter Satz lautet:
„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus.“Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Absatz eins,) aus.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 78 Abs. 2 lautet:Paragraph 78, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 25 IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.“Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß Paragraph 25, IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 84 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 84, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 84 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 101 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 178 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 178, Absatz eins, werden im letzten Satz die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 187 Abs. 2 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 187, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 203 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Konkursverfahrens“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 203 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 204 letzter Satz lautet:Paragraph 204, letzter Satz lautet:
„Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.“„Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 205 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 205, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 215 Abs. 2 lautet:Paragraph 215, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden ist.“Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 225m Abs. 6 lautet:Paragraph 225 m, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß § 225g Abs. 1 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.“Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 225 g, Absatz eins, steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des Paragraph 225 l, Absatz eins,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 226 Abs. 2 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 226, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 262 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Die §§ 43, 56 Abs. 2, 78 Abs. 2, 84 Abs. 4 und 5, 101 Abs. 1, 178 Abs. 1, 187 Abs. 2, 203 Abs. 1 Z 3 und 4, 204, 205 Abs. 1, 215 Abs. 2, 225m Abs. 6 und 226 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 215 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde. § 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. § 225m Abs. 6 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß § 225g Abs. 1 nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.“Die Paragraphen 43, 56, Absatz 2, 78, Absatz 2, 84, Absatz 4 und 5, 101 Absatz eins, 178, Absatz eins, 187, Absatz 2, 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 204, 205 Absatz eins, 215, Absatz 2, 225 m, Absatz 6 und 226 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 215, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde. Paragraph 225 m, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. Paragraph 225 m, Absatz 6, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß Paragraph 225 g, Absatz eins, nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.“
Artikel 26
Änderung des ABGB
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 297a wird die Wendung „Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ durch die Wendung „Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ ersetzt.In Paragraph 297 a, wird die Wendung „Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ durch die Wendung „Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Die Randschrift bei § 1024 wird durch die Überschrift „oder ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.Die Randschrift bei Paragraph 1024, wird durch die Überschrift „oder ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1024 lautet:Paragraph 1024, lautet:
„§ 1024.Paragraph 1024,
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1161 samt Überschrift lautet:Paragraph 1161, samt Überschrift lautet:
„Insolvenzverfahren
§ 1161.Paragraph 1161,
Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1356 wird die Wendung „wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit,“ durch die Wendung „wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit,“ ersetzt.In Paragraph 1356, wird die Wendung „wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit,“ durch die Wendung „wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1409a wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.In Paragraph 1409 a, wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1439 werden das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und das Wort „Gerichtsordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.In Paragraph 1439, werden das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und das Wort „Gerichtsordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 4 werden die Wendung „Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG)“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, werden die Wendung „Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977“ durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 154 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verlassenschaftskonkurs“ durch den Ausdruck „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verlassenschaftskonkurs“ durch den Ausdruck „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 207f wird folgender § 207g samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 207 f, wird folgender Paragraph 207 g, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§ 207g.Paragraph 207 g,
Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“ Die Paragraphen 25, Absatz eins und 154 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:Das Bauträgervertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 4 wird die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ durch die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ durch die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch die Wendung „eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch die Wendung „eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 16, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 9, Absatz 4, 12, Absatz 3, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes
Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 14, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 18, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 14, Absatz eins, und 15 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Artikel VII wird aufgehoben.Artikel römisch sieben wird aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes
Das EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:Das EU-Verschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 17, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 13 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 13, Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 7 lautet:Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;“die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;“
Artikel 34
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 14 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;“Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, IO;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 14a wird aufgehoben.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor § 39 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 39, lautet:
„Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“
4.Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,, die Überschrift vor Paragraph 39 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 84 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 127 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 25, Absatz 3, Ziffer 2 und 84 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59 wird die Wendung „im Konkurs- und“ durch die Wendung „im Insolvenz- und“ ersetzt.In Paragraph 59, wird die Wendung „im Konkurs- und“ durch die Wendung „im Insolvenz- und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 88 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 88, wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 lit. a wird der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch die Wendung „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 20, Litera a, wird der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch die Wendung „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 wird der Ausdruck „Konkurses“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 25, wird der Ausdruck „Konkurses“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.“
Artikel 38
Änderung des Handelsvertretergesetzes
Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:Das Handelsvertretergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 Z 5 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Worte „Eröffnung des Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Worte „Eröffnung des Konkursverfahrens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26c Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 26 c, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.“Die Paragraphen 22, Absatz 2, Ziffer 5, 26, Absatz eins und 2 und 26 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 26 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.“
Artikel 39
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 3 wird die Wendung „bei Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wendung „bei Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 44 Abs. 1 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Maklergesetzes
Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:Das Maklergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 31a wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 KO und § 21 AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.In Paragraph 31 a, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 KO und Paragraph 21, AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 1 lit. d NO lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, NO lautet:
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 140f Abs. 4 NO wird das Wort „Konkursgerichten“ durch das Wort „Insolvenzgerichten“ ersetzt.In Paragraph 140 f, Absatz 4, NO wird das Wort „Konkursgerichten“ durch das Wort „Insolvenzgerichten“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 1 lauten Z 2 und 3:In Paragraph 35, Absatz eins, lauten Ziffer 2 und 3 :
über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;“
Artikel 43
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausgleichs- oder Masseverwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausgleichs- oder Masseverwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“
Artikel 44
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt. In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 1 Abschnitt IV werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Konkurseröffnungsanträge“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch vier werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Konkurseröffnungsanträge“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.In der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Scheckgesetzes 1955
Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In Art. 4a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Artikel 4 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Spaltungsgesetzes
Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 160 lautet:Die Überschrift des Paragraph 160, lautet:
„Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 160 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 160 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich“ durch die Wendung „zum Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich“ durch die Wendung „zum Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 160 Abs. 2 wird die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs“ durch die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz 2, wird die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs“ durch die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985
Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wendung „Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 5 lautet:Paragraph 34, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 31 Anwendung.“Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des Paragraph 31, Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 38 Abs. 5 wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 5, wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 131 Z 3 lautet:Paragraph 131, Ziffer 3, lautet:
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 131 Z 5 lautet:Paragraph 131, Ziffer 5, lautet:
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 136 Abs. 2 lautet:Paragraph 136, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 141 wird wie folgt geändert:Paragraph 141, wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.a) in Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
b) in Abs. 3 werden das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ und das Wort „Gemeinschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt.b) in Absatz 3, werden das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ und das Wort „Gemeinschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 143 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz eins, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 144 Abs. 1 lautet:Paragraph 144, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.“Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 145 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 145 Abs. 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz 2, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 146 Abs. 3 lautet:Paragraph 146, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 171 Abs. 2 lautet:Paragraph 171, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.“Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Absatz eins, aus.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 187 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Insolvenzgläubiger“ ersetzt.In Paragraph 187, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Insolvenzgläubiger“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 187 Abs. 2 lautet:Paragraph 187, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift vor § 188 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 188, lautet:
„Anfechtung im Insolvenzverfahren“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 188 Abs. 1 werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ und das Wort „Masseverwalter“ durch die Wendung „Masse- oder Sanierungsverwalter“ ersetzt.In Paragraph 188, Absatz eins, werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ und das Wort „Masseverwalter“ durch die Wendung „Masse- oder Sanierungsverwalter“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 188 Abs. 2 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 188, Absatz 2, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 370 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.In Paragraph 370, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 888 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.In Paragraph 888, wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 889 Abs. 1 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.In Paragraph 889, Absatz eins, wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 906 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs. und 3, 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Abs. 1 und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.“Die Paragraphen 34, Absatz eins und Absatz 5, 38, Absatz 5, 131, Ziffer 3 und 5, 136 Absatz 2, 141, Abs. und 3, 143 Absatz eins, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins und 2, 146 Absatz 3, 171, Absatz 2, 187, Absatz eins und 2, die Überschrift vor Paragraph 188,, Paragraph 188, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 370, Absatz eins, 888 und 889 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 144, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde.“
Artikel 50
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG), BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet wie folgt:Paragraph 2, lautet wie folgt:
„§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.“Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 wird das Zitat „§ 172 Abs. 3 Satz 4“ durch das Zitat „§ 253 Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.In Paragraph 17, wird das Zitat „§ 172 Absatz 3, Satz 4“ durch das Zitat „§ 253 Absatz 3, Satz 5“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 18, wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschuldners“ durch das Wort „Schuldners“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschuldners“ durch das Wort „Schuldners“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 1 werden die Wortfolge „der Konkurs oder der Anschlußkonkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“, das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und die Wortfolge „Konkurs- oder Ausgleichsantrag“ durch die Wortfolge „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, werden die Wortfolge „der Konkurs oder der Anschlußkonkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“, das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und die Wortfolge „Konkurs- oder Ausgleichsantrag“ durch die Wortfolge „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 werden das Wort „Masseverwalter“ durch den Ausdruck „Masse- oder Sanierungsverwalter“ und das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Wort „Masseverwalter“ durch den Ausdruck „Masse- oder Sanierungsverwalter“ und das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 30 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 2,, 13 Absatz 3,, 17, 18, 20 Absatz 2,, 22 Absatz eins, und 28 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
§ 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat.
(2)Absatz 2,Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.“
Artikel 52
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2008, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 lautet der zweite Satz:In Paragraph 26, lautet der zweite Satz:
„Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 33 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz angefügt:
„(8)Absatz 8,Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 24, Absatz 2, und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 Abs. 5 wird der Verweis „§ 44 KO und § 21 AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 5, wird der Verweis „§ 44 KO und Paragraph 21, AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 77 lautet:Paragraph 77, lautet:
„§ 77.Paragraph 77,
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 157 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 157, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 177 wird wie folgt geändert:Paragraph 177, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.“
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 191c wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 191 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§§ 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“Paragraphen 14, Absatz eins, 43, Absatz 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 54
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
§ 15 Z 2 lautet:Paragraph 15, Ziffer 2, lautet:
Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.“
Artikel 55
Änderung des Wechselgesetzes 1955
Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1978, wird wie folgt geändert:Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1978,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 43 Abs. 2 Z 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Artikel 43, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 44 Abs. 6 lautet:Artikel 44, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder ist über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im amtlichen Kundmachungsorgan, insbesondere eines Ausdrucks aus der Insolvenzdatei, ist der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.“
Artikel 56
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners“ durch die Wortfolge „im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners“ durch die Wortfolge „im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „im Fall eines Nachlasskonkurses“ durch die Wortfolge „im Fall einer Nachlassinsolvenz“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Fall eines Nachlasskonkurses“ durch die Wortfolge „im Fall einer Nachlassinsolvenz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 41 Abs. 2 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“
Artikel 57
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 159 lautet samt Überschrift:Paragraph 159, lautet samt Überschrift:
„Insolvenzeröffnung
§ 159.Paragraph 159,
Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 373 Abs. 2 lautet:Paragraph 373, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 555 Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 555, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.“„Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Artikel 44, Absatz 6, des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.“
Artikel 58
Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung
Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918 über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918 über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105 aus 1918,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 1 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.a) in Absatz eins, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.
b) in Abs. 2 lautet der Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG)“ und wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.b) in Absatz 2, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG)“ und wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 105 IO)“.a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 105, IO)“.
b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 46 Z 1 IO)“.b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 46, Ziffer eins, IO)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: „(§§ 2, 53 und 79 GenG)“.a) In Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraphen 2, 53 und 79 GenG)“.
b) In Abs. 4 lautet der Klammerausdruck: „(§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG)“.b) In Absatz 4, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können.“
b) Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 entfallen.b) Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3, entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: „(§ 254 Abs. 5 IO)“.In Paragraph 7, Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 254, Absatz 5, IO)“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbaren ist“ durch die Wortfolge „der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „der gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, zu verlautbaren ist“ durch die Wortfolge „der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.“
b) Abs. 2 entfällt.b) Absatz 2, entfällt.
c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.c) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 wird wie folgt geändert:Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird.“
b) In Abs. 2 lautet der erste Klammerausdruck „(§§ 71 und 123a IO)“ und wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.b) In Absatz 2, lautet der erste Klammerausdruck „(Paragraphen 71 und 123 a IO)“ und wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird der Begriff „Ausgleichsverfahren“ durch den Begriff „Sanierungsverfahren“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 169 IO)“.b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 169, IO)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Die Paragraphen eins, 2, 3, Absatz 2 und 4, Paragraphen 6, 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraphen 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 58a
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Das EWIV-Ausführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel I § 9 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.In Artikel römisch eins Paragraph 9, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet samt Überschrift:Paragraph 12, lautet samt Überschrift:
„Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 12.Paragraph 12,
Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Artikel V wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Artikel römisch fünf wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 9 und Paragraph 12, des Artikel römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“
5. Abschnitt
Wirtschaft
Artikel 59
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 1 Z 4, § 65 und § 86 Abs. 3 wird das Wort „Konkursmasse“ jeweils durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 65 und Paragraph 86, Absatz 3, wird das Wort „Konkursmasse“ jeweils durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“ Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 87 Abs. 7 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 7, wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 376 Z 34c Abs. 2 lautet:Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.“Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 376 Z 34c Abs. 5 werden die Worte „einen Ausgleich“ durch die Worte „einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO)“ ersetzt.In Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 5, werden die Worte „einen Ausgleich“ durch die Worte „einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (Paragraphen 169, ff. IO)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 376 Z 34c Abs. 6 lautet:Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.“Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 382 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44,§ 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 44,, Paragraph 65,, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 5 und Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 97 erhält die Bezeichnung „§ 97 (1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 97, erhält die Bezeichnung „§ 97 (1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 9 und § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 9 und Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 73 Abs. 5 lautet:Paragraph 73, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 73 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 150 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird nach Abs. 3 eingefügt:Paragraph 150, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Absatz 4, wird nach Absatz 3, eingefügt:
„(4)Absatz 4,§ 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 158 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 158 Abs. 2 lautet:Paragraph 158, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 227 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 10,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oderdenen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, oder
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“
6. Abschnitt
Verkehr, Innovation und Technologie
Artikel 64
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.“Die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 3, ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 44 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 44, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d,§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
7. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 65
Inkrafttreten
Art. 24 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 26 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 31 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm), Art. 33 (Änderung der Exekutionsordnung), Art. 36 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes), Art. 37 (Änderung des Grundbuchsgesetzes), Art. 39 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 40 (Änderung des Maklergesetzes), Art. 41 (Änderung der Notariatsordnung), Art. 42 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes), Art. 43 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung), Art. 44 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes), Art. 45 (Änderung des Scheckgesetzes 1955), Art. 47 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 48 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985), Art. 51 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes), Art. 54 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes), Art. 55 (Änderung des Wechselgesetzes), Art. 56 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) und Art. 57 (Änderung der Zivilprozessordnung) treten mit 1. August 2010 in Kraft.Artikel 24, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 26, (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 31, (Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm), Artikel 33, (Änderung der Exekutionsordnung), Artikel 36, (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes), Artikel 37, (Änderung des Grundbuchsgesetzes), Artikel 39, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 40, (Änderung des Maklergesetzes), Artikel 41, (Änderung der Notariatsordnung), Artikel 42, (Änderung des Privatstiftungsgesetzes), Artikel 43, (Änderung der Rechtsanwaltsordnung), Artikel 44, (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes), Artikel 45, (Änderung des Scheckgesetzes 1955), Artikel 47, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 48, (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985), Artikel 51, (Änderung des Urheberrechtsgesetzes), Artikel 54, (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes), Artikel 55, (Änderung des Wechselgesetzes), Artikel 56, (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) und Artikel 57, (Änderung der Zivilprozessordnung) treten mit 1. August 2010 in Kraft.
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