Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 19. Juli 2010 |
Teil römisch eins |
55. Bundesgesetz: | Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 684 Ausschussbericht 746 Sitzung 69. Bundesrat:, Ausschussbericht 8336 Sitzung 786.) |
| [CELEX-Nr.: 32008L0049] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, Amtsblatt Nummer L 143 vom 30.04.2004 Seite 76, in der Fassung der Richtlinie 2008/49/EG zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2004/36/EG in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, Amtsblatt Nummer L 109 vom 19.4.2008 Seite 17, umgesetzt.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juli 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006,, außer Kraft.
Jene Organe, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Fischer
Faymann