53. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor dem 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:
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„Inhaltsverzeichnis
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Paragraf
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Gegenstand
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
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§ 3.Paragraph 3,
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Personenbezogene Bezeichnungen
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§ 4.Paragraph 4,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt Aufnahme in die Schule2. Abschnitt, Aufnahme in die Schule
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§ 5.Paragraph 5,
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Aufnahme als ordentlicher Studierender
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§ 6.Paragraph 6,
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Aufnahme als außerordentlicher Studierender
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§ 7.Paragraph 7,
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Aufnahmsverfahren
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3. Abschnitt Aufnahms- und Eignungsprüfungen3. Abschnitt, Aufnahms- und Eignungsprüfungen
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§ 8.Paragraph 8,
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Prüfungstermine
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§ 9.Paragraph 9,
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Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
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§ 10.Paragraph 10,
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Prüfungsergebnis
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4. Abschnitt Unterrichtsordnung4. Abschnitt, Unterrichtsordnung
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§ 11.Paragraph 11,
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Modulbildung, Lehrfächerverteilung
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§ 12.Paragraph 12,
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Stundenplan, individuelle Modulwahl
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§ 13.Paragraph 13,
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Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
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§ 14.Paragraph 14,
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Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
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§ 15.Paragraph 15,
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Schulveranstaltungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Unterrichtsmittel
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§ 17.Paragraph 17,
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Unterrichtssprache
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5. Abschnitt Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung5. Abschnitt, Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung
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§ 18.Paragraph 18,
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Unterrichts- und Bildungsarbeit
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§ 19.Paragraph 19,
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Leistungsfeststellung
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§ 20.Paragraph 20,
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Leistungsbeurteilung
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§ 21.Paragraph 21,
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Modulbeurteilung
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§ 22.Paragraph 22,
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Information der Studierenden
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§ 23.Paragraph 23,
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Kolloquien
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§ 23a.Paragraph 23 a,
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Modulprüfungen
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§ 24.Paragraph 24,
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Zeugnisse
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§ 25.Paragraph 25,
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Schulbesuchsbestätigung
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6. Abschnitt Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen6. Abschnitt, Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
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§ 26.Paragraph 26,
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Aufsteigen
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§ 27.Paragraph 27,
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Erfolgreicher Abschluss
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§ 28.Paragraph 28,
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Freiwilliges Wiederholen von Modulen
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§ 30.Paragraph 30,
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Anrechnungen bei Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
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7. Abschnitt Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches7. Abschnitt, Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
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§ 31.Paragraph 31,
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Höchstdauer des Schulbesuches
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§ 32.Paragraph 32,
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Beendigung des Schulbesuches
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8. Abschnitt Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen8. Abschnitt, Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen
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§ 33.Paragraph 33,
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Abschließende Prüfungen
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§ 34.Paragraph 34,
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Prüfungskommission
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§ 35.Paragraph 35,
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Prüfungstermine
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§ 36.Paragraph 36,
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Zulassung zur Prüfung
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§ 37.Paragraph 37,
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Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
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§ 38.Paragraph 38,
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Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
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§ 39.Paragraph 39,
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Prüfungszeugnisse
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§ 40.Paragraph 40,
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Wiederholen von Teilprüfungen
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§ 41.Paragraph 41,
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Zusatzprüfungen
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§ 42.Paragraph 42,
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Externistenprüfungen
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9. Abschnitt Schulordnung9. Abschnitt, Schulordnung
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§ 43.Paragraph 43,
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Pflichten der Studierenden
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§ 44.Paragraph 44,
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Hausordnung
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§ 45.Paragraph 45,
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Fernbleiben von der Schule
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§ 46.Paragraph 46,
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Ausschluss von der Schule
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10. Abschnitt Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen10. Abschnitt, Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
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§ 47.Paragraph 47,
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Lehrer
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§ 48.Paragraph 48,
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Kustos
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§ 49.Paragraph 49,
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Werkstättenleiter und Bauhofleiter
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§ 51.Paragraph 51,
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Abteilungsvorstand und Fachvorstand
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§ 52.Paragraph 52,
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Studienkoordinator
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§ 53.Paragraph 53,
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Schulleiter
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§ 54.Paragraph 54,
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Lehrerkonferenzen
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11. Abschnitt Schule und Studierende11. Abschnitt, Schule und Studierende
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§ 55.Paragraph 55,
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Rechte der Studierenden
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§ 56.Paragraph 56,
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Studierendenvertreter
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§ 57.Paragraph 57,
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Wahl der Studierendenvertreter
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§ 58.Paragraph 58,
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Schulgemeinschaftsausschuss
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12. Abschnitt Erweiterte Schulgemeinschaft12. Abschnitt, Erweiterte Schulgemeinschaft
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§ 59.Paragraph 59,
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Kuratorium
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13. Abschnitt Verfahrensbestimmungen13. Abschnitt, Verfahrensbestimmungen
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§ 60.Paragraph 60,
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Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden
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§ 61.Paragraph 61,
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Verfahren
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§ 62.Paragraph 62,
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Berufung
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§ 63.Paragraph 63,
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Entscheidungspflicht
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§ 64.Paragraph 64,
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Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse
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§ 65.Paragraph 65,
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Aufbewahrung von Aufzeichnungen
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14. Abschnitt Schlussbestimmungen14. Abschnitt, Schlussbestimmungen
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§ 66.Paragraph 66,
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Kundmachung von Verordnungen
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§ 67.Paragraph 67,
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Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
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§ 68.Paragraph 68,
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Schlussbestimmungen
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§ 69.Paragraph 69,
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Inkrafttreten
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§ 70.Paragraph 70,
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Vollziehung
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Z 4 wird die Wortfolge „im Klassenverband (Sozialphasen).“ durch die Wortfolge „in Sozialphasen,“ ersetzt und es werden folgende Z 5 und folgender Schlusssatz angefügt: In Paragraph 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „im Klassenverband (Sozialphasen).“ durch die Wortfolge „in Sozialphasen,“ ersetzt und es werden folgende Ziffer 5 und folgender Schlusssatz angefügt:
unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände.
Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet: Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.“Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 samt Überschrift lautet: Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Aufnahme als außerordentlicher Studierender
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
(2)Absatz 2,Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.Zum Besuch einzelner Module gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
(4)Absatz 4,Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.“Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 1 lautet: Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständige Bundesminister“ geändert. In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständige Bundesminister“ geändert.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 samt Überschrift lautet: Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Modulbildung, Lehrfächerverteilung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (Paragraph 12,) in Module einzuteilen (Modulbildung).
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3)Absatz 3,Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 samt Überschrift lautet: Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Stundenplan, individuelle Modulwahl
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
(2)Absatz 2,Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (§ 11) zu berücksichtigen.Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (Paragraph 11,) zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Abs. 2 nicht Anwendung.“Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Absatz 2, nicht Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 samt Überschrift lautet: Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.
(2)Absatz 2,Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.
(3)Absatz 3,Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende
einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder
Modulprüfungen (§ 23a) oder Externistenprüfungen (§ 42) ablegen.Modulprüfungen (Paragraph 23 a,) oder Externistenprüfungen (Paragraph 42,) ablegen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).
(5)Absatz 5,Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser
aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder
durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder
an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsziele einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.“Eine Befreiung gemäß Ziffer eins, ist nur zulässig, wenn die Bildungsziele einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahr“ ersetzt. In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahr“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 lautet: Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 2 lautet: Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt. In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände“ durch das Wort „Module“ ersetzt. In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände“ durch das Wort „Module“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Klassenverband“ durch die Wortfolge „der Sozialphase“ ersetzt. In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „im Klassenverband“ durch die Wortfolge „der Sozialphase“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt. In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 21 samt Überschrift lautet: Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Modulbeurteilung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.
(2)Absatz 2,Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.“Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Unterrichtsgegenstandes“ durch das Wort „Moduls“ ersetzt. In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Unterrichtsgegenstandes“ durch das Wort „Moduls“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Pflichtgegenstand“ durch das Wort „Modul“ ersetzt und die Wortfolge „vom Klassenvorstand,“ entfällt. In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „Pflichtgegenstand“ durch das Wort „Modul“ ersetzt und die Wortfolge „vom Klassenvorstand,“ entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflichtgegenständen für das Semester“ durch das Wort „Modulen“ ersetzt. In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Pflichtgegenständen für das Semester“ durch das Wort „Modulen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Unterrichtsgegenstand“ durch die Wortfolge „das Modul“ ersetzt. In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Unterrichtsgegenstand“ durch die Wortfolge „das Modul“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 23 Abs. 4 lautet: Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „ganze (die jeweiligen) Semester“ durch die Wortfolge „Modul bzw. für die Module“ ersetzt. In Paragraph 23, Absatz 6, wird die Wortfolge „ganze (die jeweiligen) Semester“ durch die Wortfolge „Modul bzw. für die Module“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 23 Abs. 7 lautet: Paragraph 23, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 23 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt. In Paragraph 23, Absatz 8, wird der Klammerausdruck „(Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt: Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Modulprüfungen
§ 23a.Paragraph 23 a,
Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.“ Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Paragraph 23, Absatz 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 24 samt Überschrift lautet: Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Zeugnisse
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2)Absatz 2,Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule,
die Personalien des Studierenden,
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 25 samt Überschrift lautet: Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Schulbesuchsbestätigung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
(2)Absatz 2,Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
(3)Absatz 3,§ 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.“Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 sowie Absatz 4, finden Anwendung.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:
„Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 26 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz des zweiten Satzes: In Paragraph 26, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz des zweiten Satzes:
„Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er“
31.Novellierungsanordnung 31, § 27 samt Überschrift lautet: Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Erfolgreicher Abschluss
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder einer Anrechnung gemäß Paragraph 30,) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 28 samt Überschrift lautet: Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Wiederholen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2)Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Absatz eins, besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(3)Absatz 3,Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender, der in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilten Moduls berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden. Wenn das betreffende Modul im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch zusätzliche Raum-, Ausstattungs- und Personalressourcen nicht erforderlich werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 29 samt Überschrift entfällt. Paragraph 29, samt Überschrift entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 30 samt Überschrift lautet: Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30.Paragraph 30,
Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 32 Abs. 1 und 2 lauten: Paragraph 32, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,
mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oderbei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.“Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 34 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse“ durch die Wendung „den betreffenden Unterrichtsgegenstand“ ersetzt. In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse“ durch die Wendung „den betreffenden Unterrichtsgegenstand“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des letzten Semesters“ durch die Wortfolge „eines Halbjahres“ ersetzt. In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des letzten Semesters“ durch die Wortfolge „eines Halbjahres“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt. In Paragraph 35, Absatz 4, wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 36 Abs. 1 lautet: Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die sämtliche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.“Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4, alle Prüfungskandidaten berechtigt, die sämtliche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung Paragraph 37, Absatz eins, 3 und 7 sowie Paragraph 40, sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 37 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Semesterprüfungen“ durch das Wort „Modulprüfungen“ ersetzt. In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Semesterprüfungen“ durch das Wort „Modulprüfungen“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 38 Abs. 4 lautet: Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.“Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins und 2, wobei abweichend von Paragraph 34, der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 39 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Semesterprüfung“ durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt. In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Semesterprüfung“ durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 39 Abs. 3 werden das Wort „Semesterbeurteilung“ durch das Wort „Modulbeurteilung“ und die Wortfolge „neues Semesterzeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt. In Paragraph 39, Absatz 3, werden das Wort „Semesterbeurteilung“ durch das Wort „Modulbeurteilung“ und die Wortfolge „neues Semesterzeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 42 Abs. 1 und 2 lauten: Paragraph 42, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden
über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
über eine Ausbildung, sofern nicht Z 3 in Betracht kommt, oderüber eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 3, in Betracht kommt, oder
als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
(2)Absatz 2,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.“Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 42 Abs. 3 lautet: Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.“Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 42 Abs. 4 lautet: Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.“Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 42 Abs. 5 wird nach dem Wort Lehrstoff die Wortfolge „aller Module“ eingefügt. In Paragraph 42, Absatz 5, wird nach dem Wort Lehrstoff die Wortfolge „aller Module“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gemeinschaft der Klasse und der Schule“ durch das Wort „Schulgemeinschaft“ ersetzt. In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „Gemeinschaft der Klasse und der Schule“ durch das Wort „Schulgemeinschaft“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 45 samt Überschrift lautet: Paragraph 45, samt Überschrift lautet:
„Fernbleiben von der Schule
§ 45.Paragraph 45,
Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 47 Abs. 2 lautet: Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinators oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission) zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 50 entfällt. Paragraph 50, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 52 samt Überschrift lautet: Paragraph 52, samt Überschrift lautet:
„Studienkoordinator
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.
(2)Absatz 2,Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einer Klasse,“. In Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einer Klasse,“.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 54 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. In Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 56 Abs. 2 lautet: Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 57 Abs. 1 erster Satz lautet: Paragraph 57, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen.“„Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 57 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten: Paragraph 57, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
„Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl.“„Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 57 Abs. 3 entfällt. Paragraph 57, Absatz 3, entfällt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 57 Abs. 4 lautet:Paragraph 57, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.“Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 58 Abs. 4 werden das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahre“ sowie das Wort „Semestern“ durch das Wort „Halbjahren“ ersetzt. In Paragraph 58, Absatz 4, werden das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahre“ sowie das Wort „Semestern“ durch das Wort „Halbjahren“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 62 Abs. 1 zweiter Satz lautet: Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 62 Abs. 3 lautet: Paragraph 62, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen.“In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 32,) Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 67 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt. In Paragraph 67, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 69 Abs. 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt. In Paragraph 69, Absatz 5, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung“ durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt: Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 26, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 29 samt Überschrift, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 23, Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 26,, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, 5,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 52, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 und 4, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz 5, sowie Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 50,, Paragraph 57, Absatz 3, sowie Paragraph 69 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 69a samt Überschrift entfällt. Paragraph 69 a, samt Überschrift entfällt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 70 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt. In Paragraph 70, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
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