BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 19. Juli 2010

Teil römisch eins

51. Bundesgesetz:

Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1195/A Ausschussbericht 807 Sitzung 72.)

51. Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 8. Oktober 2010 bis 9. Jänner 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 550 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG nicht anzuwenden.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes steht unter Vorbehalt der Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.

Fischer

Faymann