BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch eins

49. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesfinanzgesetz 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 752 Ausschussbericht 798 Sitzung 72.)

49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010,, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2010):

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch zwei Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel römisch drei und Artikel römisch sechs Absatz 2, ergeben.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt nach der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205.“

Novellierungsanordnung 3, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/13204:

„2/13205/42                            Refundierungen von Post und Telekom“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/44418:

„1/4442                            Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):

1/44428/43                            Aufwendungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:

„2/4442                            Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):

2/44420/43                            Erfolgswirksame Einnahmen“

Novellierungsanordnung 4, Teil römisch zwei.A des Personalplanes 2010 (Anlage römisch vier des Bundesfinanzgesetzes 2010) erhält in seinen Planstellenbereichen 1310 „Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur“ sowie 1320 „Justizbehörden in den Ländern“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Fischer

Faymann