48. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgender § 7a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 7, folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
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„ § 7a„ Paragraph 7 a
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Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen““
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1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird im Klammerausdruck der Begriff „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck der Begriff „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 7 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 7 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat“ die Wortfolge „im Wege der verschlüsselnden Einrichtung“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung hat“ die Wortfolge „im Wege der verschlüsselnden Einrichtung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.“Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf Paragraph 8, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, § 7a samt Überschrift lautet:Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:
„Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
(2)Absatz 2,Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.Auftraggeber des Datenverbundes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.
(3)Absatz 3,Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß Paragraph 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,
Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) undBereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Paragraph 4 a, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,) und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.
(4)Absatz 4,Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5)Absatz 5,Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 2, HSG 1998.
(6)Absatz 6,Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz ist anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Absatz 5, nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(8)Absatz 8,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende lit. g angefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende Litera g, angefügt:
Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“Daten aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, lautet:
die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife und“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2010 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 7a betreffenden Zeile, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 9, § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 7a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g und Z 3 lit. b sowie die Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 7 a, betreffenden Zeile, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 9, Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e bis g und Ziffer 3, Litera b, sowie die Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 lit. a, d, e und f sowie Z 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“Anlage 1 Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5, Litera a, d, e und f sowie Ziffer 7, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Z 2 und Z 3 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wendung „ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 2 und Ziffer 3, wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wendung „ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „saisonmäßig“ die Wendung „, modular“ angefügt.In Anlage 1 Ziffer 4, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „saisonmäßig“ die Wendung „, modular“ angefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Z 5 lit. a entfällt die Wendung „, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.In Anlage 1 Ziffer 5, Litera a, entfällt die Wendung „, Paragraph 26, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997“.
14.Novellierungsanordnung 14, Anlage 1 Z 5 lit. d entfällt.Anlage 1 Ziffer 5, Litera d, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Z 5 lit. e entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „sowie Kolloquien“.In Anlage 1 Ziffer 5, Litera e, entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „sowie Kolloquien“.
16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Z 5 lit. f entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.In Anlage 1 Ziffer 5, Litera f, entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, Paragraph 28, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997“.
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Z 7 wird nach dem Gesetzeszitat „BGBl. Nr. 472/1986“ die Wortfolge „bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 7, wird nach dem Gesetzeszitat „BGBl. Nr. 472/1986“ die Wortfolge „bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die nachstehende Anlage 3 wird nach Anlage 2 angefügt:
„Anlage 3 (zu § 7a Abs. 4)„Anlage 3 (zu Paragraph 7 a, Absatz 4,)
Im Datenverbund Uni und im Datenverbund PH sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:
Einordnungsdaten
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.
Personendaten
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
Studienbeitragsdaten
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
Studienbeitragskonto der Universität.
Studiendaten
Kennzeichnung des Studiums;
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
Schulform, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;
Mobilitätsprogramm und Gastland des Auslandsaufenthaltes.
Studienerfolgsdaten
Kennzeichnung des Studiums;
Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 abschließen.Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 abschließen.
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“
Fischer
Faymann