BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch eins

47. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 676 Ausschussbericht 768 Sitzung 70. Bundesrat:, 8328 Ausschussbericht 8347 Sitzung 786.)

47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „verschiedene“ durch das Wort „verschiedenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 8, wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „und religiösen Werten“ die Wortfolge „sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie in Paragraph 79, Ziffer 2, wird die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 16,,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, lautet jeweils der letzte Satz:

„Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 16, Absatz eins, wird der folgende Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Sofern geeignete Lehrende gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, findet Anwendung.
  2. Absatz 5,Dem Lehrpersonal gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ die Wendung „oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung,
  2. Ziffer 9
    nähere Bestimmungen zur Beurlaubung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, Absatz 3 und in Paragraph 39, Absatz 3, wird der Ausdruck „Doppeldiplom-Studien“ durch den Ausdruck „gemeinsame Studienprogramme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 50, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß Paragraph 59, beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Erwerb des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (Paragraph 69,) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz lautet:

„An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a,) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 57, wird nach dem Wort „Bachelorarbeiten“ die Wortfolge „Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „für mehr als zwei aufeinander folgende Semester“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 65, Absatz 2, wird nach der Wendung „festgelegte akademische Bezeichnung“ die Wendung „durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 65, Absatz 5, wird die Wendung „aufgrund eines Doppeldiplom-Programms“ durch die Wendung „aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 65 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag ist Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder
    2. Ziffer 2
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt
    nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und –lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Diese sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Paragraph 65, Absatz 3 und 4 finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 67, wird nach dem Zitat der Bestimmung „§ 65 Absatz eins und 2 das Zitat „sowie Paragraph 65 a, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 68, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder nach der Zurückziehung“.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 68, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Soweit den Anforderungen nach Absatz 3, nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 69, wird dem Absatz eins, folgender letzter Satz angefügt:

„Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung

Paragraph 70,

Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 8, durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 71, Absatz eins, werden die Punkte am Ende der Ziffern 2, 3 und 4 durch Strichpunkte ersetzt und folgende Ziffer 5 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;
  2. Ziffer 6
    Antragstellern und Antragstellerinnen gemäß Paragraph 68, Absatz 3 a,;
  3. Ziffer 7
    Studierenden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 8 und Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Paragraph 16, Absatz eins a,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 35, Ziffer 4,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins a,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5,, Paragraph 65, Absatz eins und 5, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz 2 und 3 a, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 sowie Paragraph 79, Ziffer 2, mit 1. Oktober 2010,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 65, Absatz 6, mit 1. Februar 2008.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 65 a, samt Überschrift am 1. Jänner 2011.“

Fischer

Faymann