BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 713 Ausschussbericht 765 Sitzung 70. BR Ausschussbericht 8344 Sitzung 786.)

44. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „für die öffentlichen Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 e, Absatz 3, werden die Wendung „2008/09 und 2009/10“ und „ein Unterrichtsjahr“ durch die Wendungen „2010/11 und 2011/12“ und „zwei Unterrichtsjahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 35, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Deutsch, Lesen sowie Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 57, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz lautet der letzte Teilsatz:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 61, Absatz eins, Litera d, lautet der zweite Teilsatz des dritten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 62 a, lautet:

Paragraph 62 a,

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 63 a, lautet:

Paragraph 63 a,

Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 70, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 71, wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 75, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 75, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 95, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 95, Absatz 3 a, letzter Satz lautet:

„Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 99, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 100, wird folgender Satz angefügt:

„An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 103, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 107, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 108, wird folgender Satz angefügt:

„An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 e, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 63, Absatz 5, treten mit 1. September 2010 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 a, Paragraph 8 b, Absatz 2 a,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und Litera d,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“

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