Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 15. Juli 2010 |
Teil I |
44. Bundesgesetz: | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
(NR: GP XXIV RV 713 AB 765 S. 70. BR AB 8344 S. 786.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 8a Abs. 1 wird nach der Wendung „für die öffentlichen Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In § 8a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, In § 8b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, § 8e Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 werden die Wendung „2008/09 und 2009/10“ und „ein Unterrichtsjahr“ durch die Wendungen „2010/11 und 2011/12“ und „zwei Unterrichtsjahre“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.“
Novellierungsanordnung 7, In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Deutsch, Lesen sowie Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“
Novellierungsanordnung 9, Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 10, Dem § 43 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.“
Novellierungsanordnung 11, Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 12, § 56 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 13, Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 14, § 59 Abs. 1 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 15, Im § 59 Abs. 1 letzter Satz lautet der letzte Teilsatz:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 16, In § 61 Abs. 1 lit. a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 17, In § 61 Abs. 1 lit. d lautet der zweite Teilsatz des dritten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 18, § 62a lautet:
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 19, Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 20, § 63a lautet:
Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 21, Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 22, § 70 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 23, Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 24, In § 73 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 25, In § 73 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 26, § 73 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 27, Dem § 75 Abs. 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 28, In § 75 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 29, § 75 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 30, In § 77 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 31, In § 77 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 32, § 77 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 33, § 95 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 34, § 95 Abs. 3a letzter Satz lautet:
„Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 35, § 99 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 36, Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:
„An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 37, § 103 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 38, § 107 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 39, Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:
„An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 40, Dem § 131 wird folgender Abs. 22 angefügt:
Fischer
Faymann