Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 15. Juli 2010 |
Teil römisch eins |
44. Bundesgesetz: | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 713 Ausschussbericht 765 Sitzung 70. BR Ausschussbericht 8344 Sitzung 786.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „für die öffentlichen Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8 e, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 e, Absatz 3, werden die Wendung „2008/09 und 2009/10“ und „ein Unterrichtsjahr“ durch die Wendungen „2010/11 und 2011/12“ und „zwei Unterrichtsjahre“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 35, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Deutsch, Lesen sowie Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“
Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.“
Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 57, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz lautet der letzte Teilsatz:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 61, Absatz eins, Litera d, lautet der zweite Teilsatz des dritten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 62 a, lautet:
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 63 a, lautet:
Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 71, wird folgender Satz angefügt:
„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 75, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 75, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:
„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 32, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c, letzter Satz lautet:
„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 95, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 95, Absatz 3 a, letzter Satz lautet:
„Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 99, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 100, wird folgender Satz angefügt:
„An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 37, Paragraph 103, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“
Novellierungsanordnung 38, Paragraph 107, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 108, wird folgender Satz angefügt:
„An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“
Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 22, angefügt:
Fischer
Faymann