BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil I

42. Bundesgesetz:

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984 und des Presseförderungsgesetzes 2004

(NR: GP römisch XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.)

42. Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das Presseförderungsgesetz 2004 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

§ 11 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. römisch eins Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3“ die Wortfolge „und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In § 12a Abs. 2 wird das Wort „angefallenen“ durch „anfallenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 12a Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende drei Sätze ersetzt:

„Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 3 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 42/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann