Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 15. Juli 2010 |
Teil I |
42. Bundesgesetz: | Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984 und des Presseförderungsgesetzes 2004 |
(NR: GP römisch XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:
§ 11 entfällt.
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004
Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. römisch eins Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3“ die Wortfolge „und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In § 12a Abs. 2 wird das Wort „angefallenen“ durch „anfallenden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 12a Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende drei Sätze ersetzt:
„Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.“
Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Fischer
Faymann