BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. Jänner 2010

Teil römisch eins

4. Bundesgesetz:

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 544 Sitzung 49. Bundesrat:, Ausschussbericht 8242 Sitzung 780.)

4. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 113 f, wird folgender Paragraph 113 g, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 113 g,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 17 h, wird folgender Paragraph 17 i, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 17 i,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 98 h, wird folgender Paragraph 98 i, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 98 i,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 4

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 8 f, wird folgender Paragraph 8 g, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 8 g,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 5

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 15 g, wird folgender Paragraph 15 h, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 15 h,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.“

Fischer

Faymann