BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juni 2010

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichts-behördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 661 Ausschussbericht 740 Sitzung 67. Bundesrat:, 8312 Ausschussbericht 8316 Sitzung 785.)

37. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 72, Einleitungssatz lautet:

  1. Ziffer 72
    politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, handelt; Paragraph 98, Absatz 5, ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 wird jeweils nach dem Wort „Losungswortes“ die Wortfolge „an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Vorleger der Sparurkunde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 2 b, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 40, Absatz 2 d, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, Absatz 3, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Schlussteil angefügt:

„wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2, und 2a Ziffer eins und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40 a, samt Überschrift lautet:

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Absatz 2 und 2 a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um
    1. Ziffer eins
      ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 bzw. gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
    2. Ziffer 2
      eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
    3. Ziffer 3
      inländische Behörden oder
    4. Ziffer 4
      Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
      1. Litera a
        wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Union mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
      2. Litera b
        deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
      3. Litera c
        deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
      4. Litera d
        wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
    handelt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auch Anwendung bei
    1. Ziffer eins
      Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (Paragraph 2, Ziffer 58,), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Paragraph 6, E-Geldgesetz bzw. nach Artikel 3, der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;
    2. Ziffer 2
      Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Paragraph 40, Absatz eins, 2, oder Absatz 2 a, zur Gänze angewendet werden,
      1. Litera a
        bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
      2. Litera b
        bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, findet unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch Anwendung bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen:
    1. Ziffer eins
      der Einzelnachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;
    2. Ziffer 2
      der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;
    3. Ziffer 3
      der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;
    4. Ziffer 4
      der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
    5. Ziffer 5
      es besteht kein Verdacht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. Absatz 5,Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
  6. Absatz 6,Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Erleichterungen gemäß Absatz eins, 2, oder 4 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft.
  7. Absatz 7,Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absatz eins, 2, oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Drittländern“ die Wortfolge „, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 3, Einleitungsteil lautet:

„hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40 b, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
    1. Ziffer eins
      dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder
    2. Ziffer 2
      dass ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder
    3. Ziffer 3
      dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zuwidergehandelt hat oder
    4. Ziffer 4
      dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht,
    so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (Paragraph 40 b, Absatz eins,). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Absatz eins,), unabhängig von einer Meldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 41, Absatz 3 b, wird nach der Wortfolge „jedoch ermächtigt, den Kunden“ die Wortfolge „– jedoch nur auf dessen Nachfrage –“ eingefügt sowie der Ausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Ausdruck „(Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 41, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Ausdruck „(Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort „verhindern“ die Wortfolge „sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach dem Wort „verhalten“ die Wortfolge „und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, werden folgende zwei Sätze angefügt:

„Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Absatz eins,) unbeschadet des Absatz 2, ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 42, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wortfolge „und Finanzinstitute“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Einhaltung der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d und 41;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 77, Absatz 5, Schlussteil lautet:

„Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 44, Absatz 2 und Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 78, Absatz 9, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 99, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 2, angefügt

  1. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 103 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Nach In-Kraft-Treten des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Ziffer eins und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 67, angefügt:

  1. Absatz 67,Paragraph 2, Ziffer 72,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 39, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 d und Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 8,, die Überschrift vor Paragraph 40 a und Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 b,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 78, Absatz 9,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz eins und 2 und Paragraph 108, Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 99, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 108, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 41, Absatz eins, 2, 3, 6, zweiter Satz und 8 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 22 b, lautet:

„Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 b und Paragraph 22 c, wird jeweils der Ausdruck „§ 98 Absatz eins, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Paragraph 47, PKG und Paragraph 110, VAG“ durch den Ausdruck „§ 98 Absatz eins und 5 BWG, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 67, Absatz 11, ZaDiG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007 und Paragraph 95, Absatz 10, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, BörseG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 108 a, Absatz 3, VAG und Paragraph 110, VAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Die Überschrift vor Paragraph 22 b,, Paragraph 22 b und Paragraph 22 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5,Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 6,Das Börseunternehmen hat der Behörde (Absatz 5,), unabhängig von einer Meldung gemäß Absatz 5,, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) unbeschadet des Absatz 6, ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Paragraph 25, Absatz 5, 6, 7, 10 und 11 und Paragraph 48, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 64, Absatz 11, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer 2, entfällt jeweils der Ausdruck „, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Absatz eins bis 4,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 67, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12, die Pflichten gemäß Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 64, Absatz 11 und Paragraph 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Einhaltung der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d und 41 BWG;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 91, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 95, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 95, Absatz 9, Ziffer 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 20,, Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 95, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 95, Absatz 9, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, wird der bisherige Inhalt zu Absatz eins und folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Auf den Konzessionär gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 41 Absatz eins, vorletzter Satz und Absatz 3 bis 4 und 7 BWG sind“ durch die Wortfolge „§ 41 Absatz eins bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 59, wird der Absatz 21, eingefügt:

  1. Absatz 21,Die Änderungen in Paragraph 12 a und in Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17 b, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz der Satz „Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98 a, Absatz 2, Ziffer eins, Einleitungssatz lautet:

  1. Ziffer eins
    politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind Versicherungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 98 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „dieser hat der Aufforderung zu entsprechen.“ durch die Wortfolge „dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 98 b, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, [SPG])“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt und in Paragraph 98 f, Absatz 3, bis 7, Paragraph 98 g und Paragraph 98 h, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 98 b, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 98 c, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

Paragraph 98 c,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 98 b, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4, Absatz 2, und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 98 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der Bewertung, inwieweit die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Kunden und die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Produkte ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Versicherungsunternehmen der Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Versicherungsunternehmen dürfen bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Kunden und den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 98 d, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortgruppe „und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 98 d, Absatz eins, Ziffer 2, Einleitungsteil lautet:

„hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 98 d, Absatz eins, Schlussteil lautet:

„Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten der Paragraph 98 b, Absatz eins, bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 98 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 98 b, Absatz eins, 2, und 3 Ziffer eins, und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 98 f, Absatz eins, lautet:

Paragraph 98 f,

  1. Absatz eins,Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
    1. Ziffer eins
      dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
    2. Ziffer 2
      dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
    3. Ziffer 3
      dass ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
    4. Ziffer 4
      dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 98 b, Absatz 2, zuwider gehandelt hat oder
    5. Ziffer 5
      dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht,
    so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Die Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten, Vertragsgestaltungen und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (Paragraph 98 d, Absatz eins,). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 98 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)), unabhängig von einer Meldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 98 f, Absatz 5, wird nach der Wortgruppe „jedoch ermächtigt, den Kunden“ die Wortgruppe „– jedoch nur auf dessen Nachfrage –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 98 f, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) unbeschadet des Absatz 2, ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 98 g, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und an Paragraph 98 g, folgender Schlussteil angefügt:

„wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 98 h, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Kontrolle,“ die Phrase „die interne Revision,“ eingefügt und nach dem Wort „verhindern“ die Wortgruppe „sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 98 h, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „verhalten“ die Wortgruppe „und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 98 h, Absatz eins, Ziffer 6, werden am Ende folgende zwei Sätze angefügt:

„Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und dem Vorstand direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Eine Auslagerung der Position des besonderen Beauftragten ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 108 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der Paragraphen 98 a bis 98 h verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 17 b, Absatz 5,, Paragraph 98 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 98 b, Absatz 2 und Absatz 6,, Paragraph 98 b, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 98 c, Absatz eins, und 2, Paragraph 98 d, Absatz eins,, Paragraph 98 e, Absatz eins,, Paragraph 98 f, Absatz eins, bis 7 und 9, Paragraph 98 g,, Paragraph 98 h und Paragraph 108 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

Artikel 8

Bundesgesetz, mit dem das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 22 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
    2. Ziffer 2
      durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
    3. Ziffer 3
      die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Waffengesetz 1996 und
    4. Ziffer 4
      die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „1“ und wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann