35. Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 38 Abs. 7 lautet:Paragraph 38, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“Abweichend von Absatz 5, darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“
Fischer
Faymann