Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 11. Juni 2010 |
Teil I |
31. Bundesgesetz: | Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes – ZaBiStaG |
(NR: GP römisch XXIV RV 687 AB 736 S. 66.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „zwei Milliarden“ durch die Wortfolge „zwei Milliarden 300 Millionen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, lautet:
Bei der Vergabe der Darlehen gemäß Paragraph eins und bei der Übernahme der Haftungen gemäß Paragraph 2 a, ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.“
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.“
Fischer
Faymann