BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. Juni 2010

Teil römisch eins

31. Bundesgesetz:

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes – ZaBiStaG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 687 Ausschussbericht 736 Sitzung 66.)

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „zwei Milliarden“ durch die Wortfolge „zwei Milliarden 300 Millionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4 eingefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

Paragraph 2 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Bei der Vergabe der Darlehen gemäß Paragraph eins und bei der Übernahme der Haftungen gemäß Paragraph 2 a, ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.“

Fischer

Faymann