3. Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 2 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1a Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Abs. 2,“einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Absatz 2,,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 4 Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt. In Z 2 lit. d werden die Wortfolge „von 50% der Kosten gemäß § 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „der anteilsmäßigen Kosten gemäß § 3 Abs. 2“ und das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt. In Ziffer 2, Litera d, werden die Wortfolge „von 50% der Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, durch die Wortfolge „der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.“Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Stellen private Versicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.“Stellen private Versicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera d, aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3)Absatz 3,Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der KrankenanstaltEin Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt undentsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (Paragraph 19, Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,) und eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG besitzt und
in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5 b samt Überschrift eingefügt:
„Arzneimittel
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,Vertragsanstalten (Paragraph 5,) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten undim Rahmen des Arzneimittelvorrates (Paragraph 20, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.
(2)Absatz 2,Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.
Meldepflicht
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (Paragraph 5,), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.
(2)Absatz 2,Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.“Unterbleibt die Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Register
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fonds hat
ein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (§ 5) undein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (Paragraph 5,) und
ein nichtöffentliches Register gemäß Abs. 3ein nichtöffentliches Register gemäß Absatz 3
automationsunterstützt zu führen.
(2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt.Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt.
(3)Absatz 3,Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:
Namen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,
die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,
Erfolg/Ergebnis der Versuche und
Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.
(4)Absatz 4,Die im Register gemäß Abs. 3 gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlichDie im Register gemäß Absatz 3, gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich
zur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,
zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 4) auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2,zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 4,) auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2,,
als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und
der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach § 5 abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach Paragraph 5, abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.
Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden.
(5)Absatz 5,Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Abs. 3 der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Absatz 3, der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Auf Grund der Meldungen gemäß Abs. 5 hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.Auf Grund der Meldungen gemäß Absatz 5, hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.
(7)Absatz 7,Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Abs. 3 sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Abs. 5 übermittelten Daten.Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Absatz 3, sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Absatz 5, übermittelten Daten.
(8)Absatz 8,Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(9)Absatz 9,§ 15a Abs. 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.“Paragraph 15 a, Absatz 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 9a.Paragraph 9 a,
§ 4 Abs. 6 ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.“ Paragraph 4, Absatz 6, ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.“
Fischer
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