Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 20. Mai 2010 |
Teil römisch eins |
28. Bundesgesetz: | Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 650 Ausschussbericht 652 Sitzung 60. Bundesrat:, 8303 Ausschussbericht 8305 Sitzung 784.) |
| [CELEX-Nr. 32008L0048] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 983 bis 991 lauten samt Überschriften:
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt Paragraph 1000, Absatz eins,
Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 992, samt Randschrift, Paragraph 999, sowie alle übrigen Randschriften bei den Paragraphen 983 bis 999 werden aufgehoben.
Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 1000, wird die Überschrift
eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 1001, samt Randschrift wird aufgehoben.
Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, Sitzung 66, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 bleiben unberührt.
Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von Paragraph 1396, ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.
Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:
Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 7, Absatz 5, sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Dabei ist
Litera a Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
Litera b Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
Litera c Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
Litera d Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
Litera e Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.
Litera a Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
Litera b Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
Litera c Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
Litera d Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, so wird angenommen,
Litera e Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Tilgungsbetrag jedoch flexibel gehandhabt werden, so wird angenommen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
Litera f Sind im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen, so müssen sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Litera g Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 1 500 Euro angenommen.
Litera h Im Fall einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.
Litera i Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden als Zinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.
Litera j Bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.
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Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
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(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
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Kreditart |
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Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird |
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Bedingungen für die Inanspruchnahme Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten |
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Laufzeit des Kreditvertrags |
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Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden |
Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: |
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Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit |
[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits] |
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(falls zutreffend) Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden. Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung Barzahlungspreis |
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(falls zutreffend) Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten |
[Art der Sicherheiten] |
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(falls zutreffend) Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung |
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Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[ %
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Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. |
[ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
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Ist
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. |
Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:] |
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Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit |
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(falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. |
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(falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) |
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(falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag |
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(falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können |
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(falls zutreffend) Notariatsgebühren |
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Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsversteigerung) und die Erlangung eines Kredits erschweren. |
Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
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Rücktrittsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag zurückzutreten. |
ja/nein |
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Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. |
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(falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu |
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß Paragraph 16, Verbraucherkreditgesetz] |
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Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auf Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft. |
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Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist. |
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(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist |
Diese Informationen gelten vom … bis ... |
(falls zutreffend)
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a) zum Kreditgeber |
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(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher] |
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(falls zutreffend) Eintragung im Firmenbuch (Handelsregister) |
[Firmenbuch (Handelsregister), in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Firmenbuchnummer (Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung)] |
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(falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde |
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b) zum Kreditvertrag |
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(falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts |
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter Rücktrittsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
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(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt |
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(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit |
[entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
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(falls zutreffend) Wahl der Sprache |
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
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c) zu den Rechtsmitteln |
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Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und Zugang dazu |
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
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Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
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(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
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Kreditart |
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Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird |
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Laufzeit des Kreditvertrags |
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(falls zutreffend) Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden. |
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Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[ %
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effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen. |
[ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
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(falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können |
[sämtliche vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlende Kosten] |
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Kosten bei Zahlungsverzug |
Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
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Beendigung des Kreditvertrags |
[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
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Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auf Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft. |
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(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist |
Diese Informationen gelten vom … bis ... |
Falls zutreffend
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a) zum Kreditgeber |
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(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
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(falls zutreffend) Eintrag im Firmenbuch (Handelsregister) |
[Firmenbuch (Handelsregister), in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Firmenbuchnummer (Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung)] |
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(falls zutreffend) zuständige Aufsichtsbehörde |
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b) zum Kreditvertrag |
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Rücktrittsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Kreditvertrag zurückzutreten. (falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts |
Ja/Nein [praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, u.a. Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
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(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt |
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(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit |
[entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
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(falls zutreffend) Wahl der Sprache |
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
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c) zu den Rechtsmitteln |
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Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und Zugang zu ihnen |
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 h, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Verbraucherkreditgesetz)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 12 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 a, Absatz eins, werden
a) in der Ziffer 3, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt;
b) in der Ziffer 4, nach dem Ausdruck „ABGB“ das Wort „und“ angefügt und danach
c) folgende Ziffer 5, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 KSchG“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 16 bis 25 samt Überschriften werden aufgehoben.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26 c, samt Überschrift wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Wendung „unbeschadet des Paragraph 29, Absatz eins, durch die Wendung „unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, ersetzt.
Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 32, Absatz eins, werden
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 23, angefügt:
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 33. Verbraucherkreditverträge“.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 35 :
„§ 35. Preisaushang“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Verweis „§§ 31 bis 34“ durch den Verweis „§§ 31 und 32, Paragraph 34 und das Datum „2007“ durch „2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Verweis „§ 33,“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§§ 33 bis 41“ durch den Verweis „§§ 34 bis 41“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „§§ 33 bis 41“ durch den Verweis „§§ 34 bis 41“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§§ 33 bis 41“ durch den Verweis „§§ 34 bis 41“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 33 bis 41“ durch den Verweis „§§ 34 bis 41“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, Absatz 2 und 3 lauten:
Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift vor Paragraph 35, lautet:
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d entfallen.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 35, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 und 11 entfallen.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Verweis „§ 34 Absatz 4, durch den Verweis „§ 34 Absatz 3, ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 103 l, wird folgender Paragraph 103 m, eingefügt:
Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist Paragraph 33, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, weiter anzuwenden, soweit nicht in Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.“
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 107, Absatz 64, lautet:
Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 66, angefügt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt jeweils die Zitierung „§ 75 Absatz eins,,“ und wird jeweils die Zitierung „§ 108a Absatz eins, Ziffer eins, und 3“ durch die Zitierung „§ 108a Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 75, Absatz eins, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 119 j, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 131, Ziffer eins, entfällt die Zitierung „des Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 7,,“.
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 33 bis 38“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „§§ 33 bis 38“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 95, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Das Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32 a, Absatz 4, wird jeweils der Verweis „§§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Absatz 8 a, BWG“ durch den Verweis „§§ 34 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und 93 Absatz 8 a, BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 23, angefügt:
Das Zahlungsdienstegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „sind“ die Wortgruppe „, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils die Wortgruppe „der Europäischen Union“ durch die Wortgruppe „des Europäischen Wirtschaftsraumes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, sowie in Paragraph 3, Ziffer 4, wird jeweils die Wortgruppe „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortgruppe „des Europäischen Wirtschaftsraumes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortgruppe „des Europäischen Union“ durch die Wortgruppe „der Europäischen Union“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4, Litera a, wird jeweils die Wortgruppe „der Europäischen Gemeinschaft“ durch „einem Mitgliedstaat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortgruppe „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortgruppe „des Europäischen Wirtschaftsraumes“ ersetzt und nach dem Wort „und“ das Wort „entweder“ angefügt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, wird jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaat“ und „Mitgliedstaates“ die Wortgruppe „der Europäischen Union“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt nach der Wortgruppe „betreffend die Ausführungsfrist“ die Wortgruppe „betreffend die Ausführungsfrist“.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „als Währungsbehörde handeln“ die Wortgruppe „und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten“ und nach der Wortfolge „übertragenen Aufgaben handelt“ die Wortgruppe „und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „als Behörde handeln“ die Wortgruppe „und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „sind“ die Wortgruppe „, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Zahlungsgeschäfte“ durch das Wort „Zahlungsdienste“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36, 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 36, 40 bis 41 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortgruppe „unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, damit dieser“ durch die Wortgruppe „hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36, 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 36 und 40 bis 41 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Aufsichtsorgorgan“ durch das Wort „Aufsichtsorgan“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19, Absatz 5, wird der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36 und 40 bis 41 sowie 78 Absatz 8 und 9 BWG“ durch den Verweis „§§ 36 und 40 bis 41 sowie 78 Absatz 8 und 9 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 22, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Stellungnahmen über der Eignung“ durch die Wortfolge „Stellungnahmen über die Eignung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz wird vor der Wortgruppe „den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6 die Wortgruppe „diesem Absatz oder Absatz 7,,“ eingefügt und entfällt die Wortgruppe „letzter Satz und Absatz 2,
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.“
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 34, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß diesem Absatz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 59, Absatz eins, wird jeweils der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36 und 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 36 und 40 bis 41 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 59, Absatz 2 und in Paragraph 74, Absatz eins, wird jeweils die Wortgruppe „Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro“ durch die Wortgruppe „Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 63 Absatz 3, durch den Verweis auf „§ 63 Absatz 2, ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 64, Absatz 10, vorletzter Satz wird der Halbsatz „aufschiebende Wirkung zuerkannt“ durch den Halbsatz „in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 66, Absatz 3, wird nach der Wortgruppe „3. Hauptstückes“ die Wortgruppe „oder gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 67, Absatz 6, wird die Wortgruppe „sowie 7, 8, 9 und 10“ durch die Wortgruppe „sowie 7, 8, 9, 10 und 11“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36, 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG“ durch den Verweis „§§ 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Absatz eins bis 4 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 67, Absatz 8, Ziffer 2, wird der Verweis „§§ 33, 35 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36, 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG“ durch den Verweis „§§ 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Absatz eins bis 4 BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 67, Absatz 11, wird nach der Wortgruppe „Verwaltungsübertretung und ist“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 68, lautet:
Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Zahl „2007“ durch die Zahl „2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 76, Absatz 2, lauten die Ziffer 2 und 3 :
Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 78, Ziffer eins, wird die Zahl „48“ durch die Zahl „58“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 136 a, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 41, angefügt:
Das Maklergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 34, Absatz 2, wird in Ziffer 2, das Zitat „§ 33 Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 BWG“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 2, Ziffer 4, 7 und 8 VKrG“ und wird in Ziffer 3, das Klammerzitat „(Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, BWG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4, lautet:
Ziffer 4 Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß Paragraph 136 a, Absatz eins a, Gewerbeordnung 1994.“;
b) der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Die Artikel 1 und 10 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.
Artikel 1 ist auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden.
Fischer
Faymann