BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. April 2010

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 577 Ausschussbericht 633 Sitzung 57. Bundesrat:, Ausschussbericht 8296 Sitzung 783.)

24. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 4 Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen“ die Zeile „§ 4a Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 29 Lagerungen“ die Zeile „V. Kosten“ und die Zeile „§ 31 Kostentragung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „hat dingliche Wirkung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift wird eingefügt:

„Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Beabsichtigte Änderungen eines gemäß Paragraph 4, Absatz eins, genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, wenn dies zur Wahrung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, 7 und 7 a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, 7 und 7 a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist dann zu erteilen, wenn die in den Paragraphen 4, Absatz eins und 7 umschriebenen Grundsätze eingehalten werden und die von der Änderung oder Abweichung betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 7 a, in ihren Rechten nicht nachteilig berührt werden oder diese den spezifischen Änderungen oder Abweichungen nachweislich zugestimmt haben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.
  3. Absatz 3,An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zum Schutz der genannten Interessen und Rechte erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Behörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) schriftlich Mitteilung zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  5. Absatz 5,Angezeigte Änderungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von 8 Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen, welche immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung darstellen, wenn die in den Paragraphen 4, Absatz eins, 7 und 7 a umschriebenen Interessen nicht nachteilig berührt werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. Absatz 7,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Bevölkerung von anzeigepflichtigen Änderungen (Absatz 3,) sowie von anzeigefreien Änderungen (Absatz 6,) im Vorhinein durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Änderung betroffenen Standortgemeinden zu informieren. Angrenzende Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 7 a, sind nach Möglichkeit schriftlich zu informieren. Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.
  8. Absatz 8,Die Absätze 1 bis 7 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des Paragraph 21, treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (Paragraph 14,) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (Paragraph 4,) gegeben war.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, erster Satz lautet:

„Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters ist die Zustimmung zu versagen, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, sofern dem nicht wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen; dies gilt nicht für die Abhaltung von Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt , Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 10, Nach dem römisch vier. Abschnitt wird folgender römisch fünf. Abschnitt eingefügt:

„V. Kosten

Kostentragung

Paragraph 31,

Kosten, die der Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4,, Paragraph 4 a und Paragraph 17, erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) lautet die Bezeichnung der A 5:

„Nord/Weinviertel Autobahn“

Novellierungsanordnung 12, Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke für die S 34 Traisental Schnellstraße:

„St. Pölten/Hafing (B 1) – Knoten St. Pölten/West (A 1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20)“

Novellierungsanordnung 13, Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke für die S 31 Burgenland Schnellstraße:

„Eisenstadt/Ost (B 50) – Knoten Eisenstadt (A 3) – Knoten Mattersburg (S 4) – Oberpullendorf – Staatsgrenze bei Rattersdorf“

Fischer

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